6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 12.08.2013 – VI B 101/12

Keine grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht - Ruhen des Verfahrens - Keine grundsätzliche Bedeutung bei behaupteten Ermessensfehlern - Anforderungen an die Darlegung eines sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers - Keine Revisionszulassung bei Angriffen gegen die Tatsachenwürdigung durch das FG

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Rechtsfrage, ob ein Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO i.d.F. der Bekanntmachung der Abgabenordnung vom 1. Oktober 2002 zu ruhen hat, wenn bei dem EGMR ein Verfahren wegen einer auch für das Einspruchsverfahren bedeutsamen Rechtsfrage anhängig ist, betrifft ausgelaufenes Recht und hat mithin keine grundsätzliche Bedeutung.

Leitsatz

  1. NV: Die Rechtsfrage, ob ein Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO i.d.F. der Bekanntmachung der Abgabenordnung vom 1. Oktober 2002 zu ruhen hat, wenn bei dem EGMR ein Verfahren wegen einer auch für das Einspruchsverfahren bedeutsamen Rechtsfrage anhängig ist, betrifft ausgelaufenes Recht und hat mithin keine grundsätzliche Bedeutung.
  2. NV: Die Frage, ob Ermessensfehler vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie ist deshalb allgemeinen Aussagen von grundsätzlicher Bedeutung regelmäßig nicht zugänglich.
  3. NV: Zu den Darlegungsanforderungen bei einem sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehler.
  4. NV: Mit Angriffen gegen die Tatsachenwürdigung des FG werden keine Verfahrensmängel geltend gemacht, sondern materiell-rechtliche Fehler gerügt, die nicht zur Zulassung der Revision führen können.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Köln, 9. Mai 2012, Az: 5 K 3607/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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