10. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.05.2012 – X B 183/11

Keine Zwangsruhe im Einspruchsverfahren bei vorläufiger Steuerfestsetzung - Verfahrensruhe bei Bezugsverfahren vor dem EGMR - Fehlende Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage - Keine grundsätzliche Bedeutung bei behaupteten Ermessensfehlern - Keine Verwerfungskompetenz des EGMR

Aus dem Leitsatz

1. NV: Soweit eine Steuer vorläufig festgesetzt ist, kommt die Zwangsruhe im Einspruchsverfahren nicht in Betracht .

Leitsatz

  1. NV: Soweit eine Steuer vorläufig festgesetzt ist, kommt die Zwangsruhe im Einspruchsverfahren nicht in Betracht .
  2. NV: Ob ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Bezugsverfahren sein kann, ist für § 363 Abs. 2 Satz 2 AO (Zwangsruhe im Einspruchsverfahren) ebenso zu beurteilen wie für § 165 Abs. 1 Nr. 3 AO (Vorläufigkeitsvermerk betreffend die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht) .
  3. NV: Die Maßstäbe für die Entscheidung über die Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO dürfen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO nicht umgehen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 16. November 2011, Az: 3 K 269/11, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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