§ 359 AOBeteiligte
Beteiligte am Verfahren sind:
1. wer den Einspruch eingelegt hat (Einspruchsführer),
2. wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist.
Amtlicher Wortlaut nach gesetze-im-internet.de (amtliches Werk, § 5 UrhG), Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24. Abgerufen am 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Rechtsprechung des BFH zu § 359 AO
2 Entscheidungen des Bundesfinanzhofs seit 2010 zitieren die Vorschrift. Amtlich veröffentlichte Entscheidungen zuerst.
- BFH, Urteil vom 12.02.2015, V R 28/14BStBl/amtlich
1. Über die formale Beteiligung i.S. des § 359 AO als Einspruchsführer oder Hinzugezogener hinaus ist ein Dritter auch dann an dem zur Änderung oder Aufhebung führenden Verfahren "beteiligt" i.S. des § 174 Abs. 5 AO, wenn er durch eigene verfahrensrechtliche…
- BFH, Beschluss vom 24.07.2012, XI B 19/11NV
1. NV: Der Streitgegenstand der Klage des zum Einspruchsverfahren des Steuerpflichtigen hinzugezogenen -späteren- Klägers gegen die Einspruchsentscheidung wird durch den Gegenstand des Einspruchsverfahrens beschränkt . 2. NV: Die Frage der…
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