BFH, Beschluss vom 21.05.2010 – IV B 88/09
Aus dem Leitsatz
1. NV: An der Sachdienlichkeit einer Teil-Einspruchsentscheidung bestehen (insgesamt) ernstliche Zweifel, wenn die darin ausgesprochene Verböserung zwar auf der Anwendung des § 4 Abs. 4 EStG beruht, dies jedoch eine Erhöhung der Entnahmen zur Folge hat, die sich prozentual auf den Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG auswirkt und das Verfahren…
Leitsatz
- NV: An der Sachdienlichkeit einer Teil-Einspruchsentscheidung bestehen (insgesamt) ernstliche Zweifel, wenn die darin ausgesprochene Verböserung zwar auf der Anwendung des § 4 Abs. 4 EStG beruht, dies jedoch eine Erhöhung der Entnahmen zur Folge hat, die sich prozentual auf den Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG auswirkt und das Verfahren hinsichtlich der Frage der Berücksichtigung von Unterentnahmen ruht.
- NV: Es bleibt trotz der Regelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 ernstlich zweifelhaft, ob die steuerschädliche Überentnahme i.S. von § 4 Abs. 4a EStG im ersten nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahr stets von einem Jahresanfangsbestand von 0 DM aus zu ermitteln ist.
- NV: Das Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen kann auch dann Vorrang vor den öffentlichen Interessen haben, wenn ein beim BFH anhängiges Verfahren, das für die Beantwortung von Rechtsfragen vorgreiflich ist, im Hinblick auf mehrere beim BVerfG anhängige Verfahren der konkreten Normenkontrolle ruht.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 23. Juni 2009, Az: 11 V 1839/09 A (F), Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 363 Abs. 2 S. 2 AOAussetzung und Ruhen des Verfahrens
- § 367 Abs. 2 S. 2 AOEntscheidung über den Einspruch
- § 4 Abs. 4 EStGGewinnbegriff im Allgemeinen
- § 4 Abs. 4a EStGGewinnbegriff im Allgemeinen
- § 52 Abs. 11 S. 2 EStGAnwendungsvorschriften
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 100 Abs. 1 GG
- § 367 Abs. 2a AOEntscheidung über den Einspruch
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Einspruchsverfahren§ 367 AOSehr häufig geprüft
- Klausurtechnik: Gutachtenstil, Grundlagenpunkte & Zeiteinteilung§ 367 AOSehr häufig geprüft
- Aussetzung der Vollziehung§ 69 FGORegelmäßig geprüft
- Einkunftsarten & Einkünfteermittlung§ 4 EStGRegelmäßig geprüft
- Nicht abziehbare Betriebsausgaben§ 4 EStGRegelmäßig geprüft
- Entnahmen & Einlagen§ 4 EStGRegelmäßig geprüft
- Maßgeblichkeit & Bilanzierung dem Grunde nach§ 4 EStGSehr häufig geprüft
Weitere Entscheidungen zu § 363 AO
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- 1Prüferfrage · eigene Seite
Erläutern Sie den Unterschied zwischen § 171 Abs. 3 und § 171 Abs. 3a AO.
- Abs. 3: Antrag außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens, vor Fristablauf gestellt.
- Abs. 3: Hemmung nur insoweit, wie der Antrag reicht.
- Abs. 3a: Einspruch oder Klage, auch nach Fristablauf eingelegt.
- Abs. 3a: Hemmung für den gesamten Steueranspruch, soweit der Rechtsbehelf zulässig ist.
- Folge von Abs. 3a: Verböserung im Einspruchsverfahren nach Hinweis (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO) möglich.
Typische Nachfrage: Was raten Sie einem Mandanten, der eine Verböserung befürchtet? - 2Prüferfrage · eigene Seite
Unter welchen Voraussetzungen darf das Finanzamt im Einspruchsverfahren verbösern?
- Das FA prüft die Sache in vollem Umfang erneut (§ 367 Abs. 2 S. 1 AO).
- Eine Änderung zum Nachteil setzt einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verböserung unter Angabe von Gründen und Gelegenheit zur Äußerung voraus (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO).
- Der Hinweis gibt dem Einspruchsführer die Gelegenheit, die Verböserung durch Rücknahme des Einspruchs abzuwenden (AEAO zu § 367 Nr. 2.2).
Typische Nachfrage: Was geschieht, wenn der Einspruchsführer daraufhin den Einspruch zurücknimmt? - 3Prüferfrage · eigene Seite
Im Einspruchsverfahren stellt das Finanzamt fest, dass der angefochtene Bescheid zu niedrig ist. Darf es die Steuer erhöhen?
- Die Finanzbehörde hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen (§ 367 Abs. 2 S. 1 AO).
- Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden (Verböserung), wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO).
- Der Einspruchsführer kann die Verböserung durch Rücknahme des Einspruchs abwenden (§ 362 AO), sofern keine eigenständige Korrekturnorm eingreift.
- Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht ist ein Verfahrensfehler; im Klageverfahren gilt dagegen das Verböserungsverbot.
Typische Nachfrage: Kann das Finanzamt nach Rücknahme des Einspruchs trotzdem ändern? - 4Wissensfrage · eigene Seite
Voraussetzung einer Verböserung im Einspruchsverfahren?
Hinweis auf die Möglichkeit der Verböserung unter Angabe von Gründen und Gelegenheit zur Äußerung (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO).
- 5Prüferfrage · eigene Seite
Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?
- Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
- Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
- Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
- Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
Typische Nachfrage: Was ist der Unterschied zwischen Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung?
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche