6. SenatNV

BFH, Beschluss vom 03.02.2010 – VI B 126/09

Aussetzung des Klageverfahrens - Erledigungserklärung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Entscheidung des FG über die Aussetzung des Klageverfahrens steht in dessen Ermessen. Ein durch das BMF mittels Allgemeinverfügung angeordnetes Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 AO nimmt den Finanzgerichten nicht den Ermessensspielraum für die Entscheidung des Ruhens beziehungsweise der Aussetzung des Verfahrens.

Leitsatz

  1. NV: Die Entscheidung des FG über die Aussetzung des Klageverfahrens steht in dessen Ermessen. Ein durch das BMF mittels Allgemeinverfügung angeordnetes Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 AO nimmt den Finanzgerichten nicht den Ermessensspielraum für die Entscheidung des Ruhens beziehungsweise der Aussetzung des Verfahrens.
  2. NV: Der bloße Wegfall des Interesses an der weiteren Verfolgung des Rechtsstreits begründet noch keine Erledigung der Hauptsache.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 22. April 2009, Az: 8 K 2749/08, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

Weitere Entscheidungen zu § 363 AO

Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.

Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
Jetzt starten Monatlich kündbar · ab 49,99 € pro Monat