6. SenatNV
BFH, Beschluss vom 03.02.2010 – VI B 126/09
Aussetzung des Klageverfahrens - Erledigungserklärung
Aus dem Leitsatz
1. NV: Die Entscheidung des FG über die Aussetzung des Klageverfahrens steht in dessen Ermessen. Ein durch das BMF mittels Allgemeinverfügung angeordnetes Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 AO nimmt den Finanzgerichten nicht den Ermessensspielraum für die Entscheidung des Ruhens beziehungsweise der Aussetzung des Verfahrens.
Leitsatz
- NV: Die Entscheidung des FG über die Aussetzung des Klageverfahrens steht in dessen Ermessen. Ein durch das BMF mittels Allgemeinverfügung angeordnetes Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 AO nimmt den Finanzgerichten nicht den Ermessensspielraum für die Entscheidung des Ruhens beziehungsweise der Aussetzung des Verfahrens.
- NV: Der bloße Wegfall des Interesses an der weiteren Verfolgung des Rechtsstreits begründet noch keine Erledigung der Hauptsache.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 22. April 2009, Az: 8 K 2749/08, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 363 Abs. 2 AOAussetzung und Ruhen des Verfahrens
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGORevision
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- Art. 103 Abs. 1 GG
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