BFH konkretisiert Ferienwohnungsvermietung: Auslastung über drei bis fünf Jahre maßgeblich
Bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und sonst dafür bereitgehaltenen Ferienwohnung sind Verluste ohne weitere Voraussetzungen anzuerkennen, wenn die ortsübliche Vermietungszeit nicht erheblich, das heißt um mindestens 25 Prozent, unterschritten wird. Für die durchschnittliche Auslastung ist auf einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen. Finanzamt und Finanzgericht hatten die 25-Prozent-Grenze für jedes Jahr einzeln geprüft; der BFH hob auf und verwies zurück.
Stand des Verfahrens
Das Wichtigste im Einzelnen
Bisherige Grundsätze bestätigt: bei ausschließlicher Vermietung an Feriengäste und Bereithalten in der übrigen Zeit keine weitere Prüfung
Schwelle: Unterschreiten der ortsüblichen Vermietungszeit um mindestens 25 Prozent
Betrachtungszeitraum drei bis fünf zusammenhängende Jahre statt Einzeljahr
Warum das für die Prüfung zählt
Einkünfteerzielungsabsicht und Liebhaberei bei Vermietung und Verpachtung sind Standardfragen im ESt-Teil.
Betroffene Normen
Quellen
Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Können Sie die betroffenen Normen anwenden?
Prüfungsfragen zu den Vorschriften, die diese Änderung berührt – zum geltenden Recht (Rechtsstand 2026). Erst selbst antworten, dann aufdecken.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
V veräußert ein vermietetes Grundstück innerhalb der Zehnjahresfrist. Um welche Beträge mindern sich die Anschaffungskosten nach § 23 Abs. 3 S. 4 EStG?
Gekürzt werden nur tatsächlich abgezogene Absetzungen (AfA, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen) bei den Überschusseinkünften. Fiktive AfA mindert die AK nicht (§ 23 Abs. 3 S. 4 EStG). Sonstige Werbungskosten (Zinsen, Erhaltungsaufwand) mindern die AK nicht; auf Grund und Boden entfällt keine AfA (§ 7 Abs. 4 EStG).
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C erleidet bei der Veräußerung einer 20 %-Beteiligung (seit 2015 gehalten) einen Verlust von 50.000 €. Wie wirkt sich dieser aus?
Das Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) gilt auch im Verlustfall: 60 % von 50.000 € = 30.000 € (BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13). Ein Verlustausschluss nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG greift nicht (Beteiligung seit mehr als fünf Jahren ≥ 1 %). Dieser § 17-Verlust ist nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften ausgleichsfähig; § 20 Abs. 6 EStG betrifft Kapitaleinkünfte.
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In welcher Reihenfolge stellen Sie in einer Einkommensteuerlösung die Einkünfte dar?
Die Gliederung folgt dem Gesetz. § 2 Abs. 1 S. 1 EStG zählt die sieben Einkunftsarten in fester Reihenfolge auf; so findet der Prüfer jede Einkunft dort, wo er sie erwartet.
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Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche