GesetzentwurfEinkommensteuer

Kryptowerte im Privatvermögen sollen Kapitaleinkünfte werden (Referentenentwurf: § 20 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 EStG-E)

Bislang fallen Bitcoin, Ether und ähnliche Kryptowerte im Privatvermögen als andere Wirtschaftsgüter unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; Gewinne sind nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei. Der Referentenentwurf ordnet sogenannte Tauschkryptowerte künftig den Einkünften aus Kapitalvermögen zu. Erfasst werden sowohl Erträge aus der Nutzung als auch Veräußerungsgewinne, mit Abgeltungsteuer und Kapitalertragsteuerabzug.

Datum: Stand: 13.10.2026

Stand des Verfahrens

Referentenentwurf des BMF, veröffentlicht am 30.09.2026, in der Ressortabstimmung; Kabinettsbefassung vorgesehen

Das Wichtigste im Einzelnen

  • § 20 Abs. 1 Nr. 12 EStG-E: laufende Erträge aus Tauschkryptowerten; § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 EStG-E: Veräußerung; § 20 Abs. 4b EStG-E: Gewinnermittlung

  • Anwendung ab 01.01.2027 für Tauschkryptowerte, die nach dem 31.12.2026 angeschafft wurden oder zugegangen sind; Altbestände bleiben im Regime des § 23 EStG

  • Kapitalertragsteuerabzug (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8b und 13 EStG-E) erstmals ab 01.01.2028

  • Erwartete Mehreinnahmen laut Entwurf: 70 Mio. Euro (2027) steigend auf 350 Mio. Euro jährlich ab 2029

Warum das für die Prüfung zählt

Abgrenzung § 20 gegen § 23 EStG, Jahresfrist, Abgeltungsteuer und Verlustverrechnung; Krypto war schon in früheren Prüfungen Thema und bekommt durch den Systemwechsel neue Aktualität.

Betroffene Normen

Quellen

Challenge

Können Sie die betroffenen Normen anwenden?

Prüfungsfragen zu den Vorschriften, die diese Änderung berührt – zum geltenden Recht (Rechtsstand 2026). Erst selbst antworten, dann aufdecken.

  1. 1
    Klausurfrage · eigene Seite

    A war von 2021 bis 2024 zu 3 % an der X-GmbH beteiligt. 2024 veräußerte er 2,5 %; die restlichen 0,5 % veräußert er im Mai 2026 mit Gewinn. Wie ist die Veräußerung 2026 zu behandeln?

    § 17 Abs. 1 S. 1 EStG verlangt eine Beteiligung von mindestens 1 % zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre. Diese Voraussetzung ist erfüllt (3 % bis 2024). § 20 Abs. 2 EStG tritt zurück (§ 20 Abs. 8 EStG); § 23 EStG ist gegenüber den hier einschlägigen Einkünften aus § 17 EStG subsidiär (§ 23 Abs. 2 EStG).

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  2. 2
    Klausurfrage · eigene Seite

    C erleidet bei der Veräußerung einer 20 %-Beteiligung (seit 2015 gehalten) einen Verlust von 50.000 €. Wie wirkt sich dieser aus?

    Das Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) gilt auch im Verlustfall: 60 % von 50.000 € = 30.000 € (BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13). Ein Verlustausschluss nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG greift nicht (Beteiligung seit mehr als fünf Jahren ≥ 1 %). Dieser § 17-Verlust ist nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften ausgleichsfähig; § 20 Abs. 6 EStG betrifft Kapitaleinkünfte.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
  3. 3
    Prüferfrage · eigene Seite

    Wann liegt eine Beteiligung iSd § 17 EStG vor, und wie grenzen Sie zu § 20 Abs. 2 EStG ab?

    Typische Nachfrage: Wie wird eine mittelbare Beteiligung über eine zwischengeschaltete GmbH bei der 1 %-Grenze berücksichtigt?
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