Kryptowerte im Privatvermögen sollen Kapitaleinkünfte werden (Referentenentwurf: § 20 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 EStG-E)
Bislang fallen Bitcoin, Ether und ähnliche Kryptowerte im Privatvermögen als andere Wirtschaftsgüter unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; Gewinne sind nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei. Der Referentenentwurf ordnet sogenannte Tauschkryptowerte künftig den Einkünften aus Kapitalvermögen zu. Erfasst werden sowohl Erträge aus der Nutzung als auch Veräußerungsgewinne, mit Abgeltungsteuer und Kapitalertragsteuerabzug.
Stand des Verfahrens
Das Wichtigste im Einzelnen
§ 20 Abs. 1 Nr. 12 EStG-E: laufende Erträge aus Tauschkryptowerten; § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 EStG-E: Veräußerung; § 20 Abs. 4b EStG-E: Gewinnermittlung
Anwendung ab 01.01.2027 für Tauschkryptowerte, die nach dem 31.12.2026 angeschafft wurden oder zugegangen sind; Altbestände bleiben im Regime des § 23 EStG
Kapitalertragsteuerabzug (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8b und 13 EStG-E) erstmals ab 01.01.2028
Erwartete Mehreinnahmen laut Entwurf: 70 Mio. Euro (2027) steigend auf 350 Mio. Euro jährlich ab 2029
Warum das für die Prüfung zählt
Abgrenzung § 20 gegen § 23 EStG, Jahresfrist, Abgeltungsteuer und Verlustverrechnung; Krypto war schon in früheren Prüfungen Thema und bekommt durch den Systemwechsel neue Aktualität.
Betroffene Normen
Quellen
Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Können Sie die betroffenen Normen anwenden?
Prüfungsfragen zu den Vorschriften, die diese Änderung berührt – zum geltenden Recht (Rechtsstand 2026). Erst selbst antworten, dann aufdecken.
- 1Klausurfrage · eigene Seite
A war von 2021 bis 2024 zu 3 % an der X-GmbH beteiligt. 2024 veräußerte er 2,5 %; die restlichen 0,5 % veräußert er im Mai 2026 mit Gewinn. Wie ist die Veräußerung 2026 zu behandeln?
§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG verlangt eine Beteiligung von mindestens 1 % zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre. Diese Voraussetzung ist erfüllt (3 % bis 2024). § 20 Abs. 2 EStG tritt zurück (§ 20 Abs. 8 EStG); § 23 EStG ist gegenüber den hier einschlägigen Einkünften aus § 17 EStG subsidiär (§ 23 Abs. 2 EStG).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Klausurfrage · eigene Seite
C erleidet bei der Veräußerung einer 20 %-Beteiligung (seit 2015 gehalten) einen Verlust von 50.000 €. Wie wirkt sich dieser aus?
Das Teilabzugsverbot (§ 3c Abs. 2 EStG) gilt auch im Verlustfall: 60 % von 50.000 € = 30.000 € (BFH, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13). Ein Verlustausschluss nach § 17 Abs. 2 S. 6 EStG greift nicht (Beteiligung seit mehr als fünf Jahren ≥ 1 %). Dieser § 17-Verlust ist nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften ausgleichsfähig; § 20 Abs. 6 EStG betrifft Kapitaleinkünfte.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Prüferfrage · eigene Seite
Wann liegt eine Beteiligung iSd § 17 EStG vor, und wie grenzen Sie zu § 20 Abs. 2 EStG ab?
- Beteiligung zu mindestens 1 % am Kapital, unmittelbar oder mittelbar, zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 17 Abs. 1 S. 1 EStG).
- Anteile im Privatvermögen; bei Betriebsvermögen gilt § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG iVm § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. a EStG.
- Bei unentgeltlichem Erwerb zählt die Beteiligung des Rechtsvorgängers (§ 17 Abs. 1 S. 4 EStG).
- Unter 1 % im gesamten Zeitraum: § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG mit Abgeltungsteuer; § 17 geht vor (§ 20 Abs. 8 EStG).
Typische Nachfrage: Wie wird eine mittelbare Beteiligung über eine zwischengeschaltete GmbH bei der 1 %-Grenze berücksichtigt?
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche