GesetzentwurfEinkommensteuer

Jahressteuergesetz 2026: Überblick über den Regierungsentwurf

Das JStG 2026 ist ein Omnibusgesetz mit 32 Artikeln und überwiegend technischen Einzelmaßnahmen: Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung, Reaktionen auf BVerfG und BFH, Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen. Das BMF hebt Änderungen bei der Kapitalertragsteuerentlastung, bei der Quellensteuer auf Lizenzen, bei der elektronischen Bekanntgabe, beim Zinssatz der Vollverzinsung, beim Plattformen-Steuertransparenzgesetz, bei der Mindeststeuer und bei der umsatzsteuerlichen Organschaft hervor.

Datum: Stand: 13.10.2026

Stand des Verfahrens

Regierungsentwurf, vom Bundeskabinett am 12.08.2026 beschlossen (Referentenentwurf vom 19.05.2026); im Bundestag am 08.10.2026 an die Ausschüsse überwiesen

Das Wichtigste im Einzelnen

  • § 50c Abs. 2 EStG-E: Freigrenze für das Absehen vom Steuerabzug nach § 50a EStG bei Lizenzzahlungen steigt von 10.000 auf 100.000 Euro

  • Kapitalertragsteuer: beschränkt steuerpflichtige Anteilseigner mit mindestens 10 Prozent Beteiligung erhalten keine Freistellung im Voraus mehr, sondern müssen Erstattung beantragen

  • § 32 Abs. 6 Satz 4, § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG-E: ungekürzte Kinder- und Ausbildungsfreibeträge für Kinder mit Wohnsitz in EU/EWR

  • PStTG: Meldepflicht der Plattformbetreiber auch für in Drittstaaten ansässige Anbieter

  • MinStG: Umsetzung des Side-by-Side-Ansatzes des Inclusive Framework

  • Forschungszulage: Anhebung der Anmeldeschwelle (§ 4 FZulG)

  • § 309a AO-E: elektronische Kontenpfändung bei Kreditinstituten

Warum das für die Prüfung zählt

Jahressteuergesetze sind der Standardeinstieg der Prüfer in aktuelle Gesetzgebung; Kandidaten sollten Stand des Verfahrens und zwei bis drei Kernpunkte nennen können.

Betroffene Normen

Ohne eigene Seite (neue oder geplante Vorschriften bzw. Gesetze außerhalb unserer Sammlung): § 2c UStG

Quellen

Challenge

Können Sie die betroffenen Normen anwenden?

Prüfungsfragen zu den Vorschriften, die diese Änderung berührt – zum geltenden Recht (Rechtsstand 2026). Erst selbst antworten, dann aufdecken.

  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Erläutern Sie die Ausnahme für eigene Wohnzwecke nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.

    Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Wohnung bis zur Mitte des Vorvorjahres vermietet und erst danach selbst genutzt wurde?
  2. 2
    Prüferfrage · eigene Seite

    Erläutern Sie die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 AO. Was hat sich zum 1.1.2025 geändert?

    • Schriftlicher VA per Post im Inland gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, im Ausland nach einem Monat.
    • Änderung durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz: Viertages- statt Dreitagesfiktion für Bescheide, die ab 2025 zur Post gegeben werden; ebenso für § 122 Abs. 2a und § 122a Abs. 4 AO.
    • Aufgabetag wird nach § 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB nicht mitgezählt; früherer Zugang verkürzt die Fiktionsfrist nicht (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO).
    • Bei Nicht- oder späterem Zugang trägt die Behörde im Zweifel die Nachweislast.
    Typische Nachfrage: Was gilt, wenn der vierte Tag auf einen Samstag fällt?
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Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.

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