Jahressteuergesetz 2026: Überblick über den Regierungsentwurf
Das JStG 2026 ist ein Omnibusgesetz mit 32 Artikeln und überwiegend technischen Einzelmaßnahmen: Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung, Reaktionen auf BVerfG und BFH, Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen. Das BMF hebt Änderungen bei der Kapitalertragsteuerentlastung, bei der Quellensteuer auf Lizenzen, bei der elektronischen Bekanntgabe, beim Zinssatz der Vollverzinsung, beim Plattformen-Steuertransparenzgesetz, bei der Mindeststeuer und bei der umsatzsteuerlichen Organschaft hervor.
Stand des Verfahrens
Das Wichtigste im Einzelnen
§ 50c Abs. 2 EStG-E: Freigrenze für das Absehen vom Steuerabzug nach § 50a EStG bei Lizenzzahlungen steigt von 10.000 auf 100.000 Euro
Kapitalertragsteuer: beschränkt steuerpflichtige Anteilseigner mit mindestens 10 Prozent Beteiligung erhalten keine Freistellung im Voraus mehr, sondern müssen Erstattung beantragen
§ 32 Abs. 6 Satz 4, § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG-E: ungekürzte Kinder- und Ausbildungsfreibeträge für Kinder mit Wohnsitz in EU/EWR
PStTG: Meldepflicht der Plattformbetreiber auch für in Drittstaaten ansässige Anbieter
MinStG: Umsetzung des Side-by-Side-Ansatzes des Inclusive Framework
Forschungszulage: Anhebung der Anmeldeschwelle (§ 4 FZulG)
§ 309a AO-E: elektronische Kontenpfändung bei Kreditinstituten
Warum das für die Prüfung zählt
Jahressteuergesetze sind der Standardeinstieg der Prüfer in aktuelle Gesetzgebung; Kandidaten sollten Stand des Verfahrens und zwei bis drei Kernpunkte nennen können.
Betroffene Normen
Ohne eigene Seite (neue oder geplante Vorschriften bzw. Gesetze außerhalb unserer Sammlung): § 2c UStG
Quellen
Kurzfassung von Steuerberaterexamen.io nach den genannten amtlichen Quellen, Stand 13.10.2026. Keine Rechtsberatung.
Können Sie die betroffenen Normen anwenden?
Prüfungsfragen zu den Vorschriften, die diese Änderung berührt – zum geltenden Recht (Rechtsstand 2026). Erst selbst antworten, dann aufdecken.
- 1Prüferfrage · eigene Seite
Erläutern Sie die Ausnahme für eigene Wohnzwecke nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.
- Zwei Alternativen: ausschließliche Eigennutzung seit Anschaffung/Fertigstellung oder Eigennutzung im Veräußerungsjahr und den beiden Vorjahren (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).
- Für Alt. 2 genügt ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre; das erste und letzte Jahr müssen nicht voll ausgefüllt sein (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16).
- Unentgeltliche Überlassung an ein nach § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind ist Eigennutzung, Vermietung oder Überlassung an sonstige Angehörige nicht (BFH, Urteil vom 24.05.2022, IX R 28/21).
- Bei gemischter Nutzung ist nach Wohnflächen aufzuteilen (BFH, Urteil vom 19.07.2022, IX R 20/21); Grund und Boden folgt dem Gebäudeteil (BFH, Urteil vom 26.09.2023, IX R 14/22).
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn die Wohnung bis zur Mitte des Vorvorjahres vermietet und erst danach selbst genutzt wurde? - 2Prüferfrage · eigene Seite
Erläutern Sie die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 AO. Was hat sich zum 1.1.2025 geändert?
- Schriftlicher VA per Post im Inland gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, im Ausland nach einem Monat.
- Änderung durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz: Viertages- statt Dreitagesfiktion für Bescheide, die ab 2025 zur Post gegeben werden; ebenso für § 122 Abs. 2a und § 122a Abs. 4 AO.
- Aufgabetag wird nach § 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB nicht mitgezählt; früherer Zugang verkürzt die Fiktionsfrist nicht (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO).
- Bei Nicht- oder späterem Zugang trägt die Behörde im Zweifel die Nachweislast.
Typische Nachfrage: Was gilt, wenn der vierte Tag auf einen Samstag fällt?
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche