GesetzentwurfEinkommensteuer

Steuerpolitische Debatte im Herbst 2026: Oppositionsentwürfe zu Immobilien- und Kryptogewinnen abgelehnt, Tarif auf Rädern und Cum/Ex-Abschöpfung beantragt

Parallel zur Einkommensteuerreform der Regierung debattiert der Bundestag Vorschläge der Opposition und der Länder. Am 08.10.2026 lehnte er drei Entwürfe der Grünen ab, die Gerechtigkeitslücken bei der Besteuerung von Immobilienveräußerungen, in der Immobilienbesteuerung und bei Kryptowerten schließen sollten. Ein AfD-Entwurf für einen Tarif auf Rädern, also die automatische Anpassung des Tarifs an die kalte Progression, wurde am 23.09.2026 an die Ausschüsse überwiesen. Hessen hat über den Bundesrat einen Entwurf zur stärkeren Vermögensabschöpfung bei Cum/Ex-Geschäften eingebracht.

Datum: Stand: 13.10.2026

Stand des Verfahrens

Stand der Vorgänge im DIP am 13.10.2026: drei Gesetzentwürfe der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen am 08.10.2026 abgelehnt; weitere Initiativen überwiesen oder noch nicht beraten

Das Wichtigste im Einzelnen

  • Abgelehnt am 08.10.2026: Entwürfe zum Schließen von Gerechtigkeitslücken bei Immobilienveräußerungen, in der Immobilienbesteuerung und bei Kryptowerten

  • Überwiesen am 23.09.2026: Tarif auf Rädern (automatischer Ausgleich der kalten Progression)

  • Überwiesen am 24.09.2026: Entwurf der Grünen zur strafrechtlichen Verfolgung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung

  • Dem Bundestag zugeleitet (10.06.2026): hessischer Entwurf zur Vermögensabschöpfung bei Cum/Ex-Leerverkaufsgeschäften

  • Regierungsseitig: Referentenentwurf zur Kryptobesteuerung vom 30.09.2026 und Kassengesetz mit neuem Straftatbestand

Warum das für die Prüfung zählt

In der mündlichen Prüfung wird Steuerpolitik diskutiert: Zehnjahresfrist bei Immobilien, kalte Progression mit Tarifindexierung, Einziehung von Taterträgen. Wer die Positionen kennt, kann argumentieren.

Betroffene Normen

Quellen

Challenge

Können Sie die betroffenen Normen anwenden?

Prüfungsfragen zu den Vorschriften, die diese Änderung berührt – zum geltenden Recht (Rechtsstand 2026). Erst selbst antworten, dann aufdecken.

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    S erwirbt ein Mietshaus mit notariellem Vertrag vom 10.5.2016 (Übergang von Nutzen und Lasten am 1.7.2016) und veräußert es mit notariellem Vertrag vom 1.6.2026 (Übergang am 1.7.2026). Wie ist die Veräußerung zu beurteilen?

    Für Anschaffung und Veräußerung ist jeweils der Abschluss des obligatorischen Vertrags maßgeblich (H 23 (Veräußerungsfrist) EStH). Die Frist begann am 10.5.2016 und endete mit Ablauf des 10.5.2026; der Verkaufsvertrag vom 1.6.2026 liegt außerhalb. Übergang von Nutzen und Lasten und Grundbucheintragung sind unerheblich. Die Vermietung nimmt das Grundstück nicht vom Tatbestand des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG aus.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Ein lediger Steuerpflichtiger erzielt 2026 aus privaten Veräußerungsgeschäften einen Gesamtgewinn von genau 1.000 €. Welche Folge ergibt sich?

    § 23 Abs. 3 S. 5 EStG stellt Gewinne nur frei, wenn der Gesamtgewinn weniger als 1.000 € beträgt. Bei genau 1.000 € ist die Freigrenze erreicht; als Freigrenze (nicht Freibetrag) erfasst sie dann den gesamten Gewinn (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG). Die 600 €-Grenze galt nur bis VZ 2023.

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    Klausurfrage · eigene Seite

    E erwarb 2021 eine Eigentumswohnung, die bis November 2024 vermietet war. Ab 15.12.2024 bewohnt E sie selbst und veräußert sie mit Vertrag vom 20.2.2026. Wie ist die Veräußerung zu beurteilen?

    Nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 Alt. 2 EStG genügt die Eigennutzung im Veräußerungsjahr (2026) und in den beiden Vorjahren (2025, 2024). Ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre reicht aus; die Jahre 2024 und 2026 müssen nicht voll ausgefüllt sein (BFH, Urteil vom 27.06.2017, IX R 37/16). Eine zeitanteilige Aufteilung sieht § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG nicht vor.

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