Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 8.2 (Endpreis) LStH

EndpreisHinweis der Finanzverwaltung zu § 8 EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut– i. S. d. § 8 Abs. 3 ist der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot stehende Preis und umfasst deshalb auch die Rabatte (BFH vom 26.07.2012 – VI R 30/09, BStBl II 2013 S. 400); zur Anwendung BMF vom 16.05.2013 (BStBl I S. 729), Tz. 3.2. – Kfz vom Arbeitgeber in…

Amtlicher Wortlaut

– i. S. d. § 8 Abs. 3 ist der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot stehende Preis und umfasst deshalb auch die Rabatte (>BFH vom 26.07.2012 – VI R 30/09, BStBl II 2013 S. 400); zur Anwendung >BMF vom 16.05.2013 (BStBl I S. 729), Tz. 3.2.

– Kfz vom Arbeitgeber in der Automobilbranche >BMF vom 18.12.2009 (BStBl I 2010 S. 20) unter Berücksichtigung der Änderung durch BMF vom 16.05.2013 (BStBl I S. 729), Rdnr. 8

– Endpreis i. S. d. § 8 Abs. 3 stellt auf den Endpreis für die konkret zu bewertende Leistung ab. Werden mehrere Leistungen zugewandt (Ware zzgl. Versand‑ bzw. Überführungskosten), ist für jede Leistung gesondert eine Verbilligung und ein damit einhergehender Vorteil zu ermitteln (>BFH vom 16.01.2020 – VI R 31/17, BStBl II S. 591).

– >BMF vom 19.05.2015 (BStBl I S. 484)

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 8 EStG – Einnahmen

(1) ¹Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. ²Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. ³Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen. (2) ¹Einnahmen, die nicht in…

§ 8 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 8 EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 8 EStG

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