R 8.1 (10) LStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(10) ¹Wenn ein Kfz mit Fahrer zur Verfügung gestellt wird, ist der geldwerte Vorteil aus der Fahrergestellung zusätzlich zum Wert nach Absatz 9 Nr. 1 oder 2 als Arbeitslohn zu erfassen. ²Dieser geldwerte Vorteil bemisst sich i. d. R. nach dem Endpreis i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1…
Amtlicher Wortlaut
(10) ¹Wenn ein Kfz mit Fahrer zur Verfügung gestellt wird, ist der geldwerte Vorteil aus der Fahrergestellung zusätzlich zum Wert nach Absatz 9 Nr. 1 oder 2 als Arbeitslohn zu erfassen. ²Dieser geldwerte Vorteil bemisst sich i. d. R. nach dem Endpreis i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG einer vergleichbaren von fremden Dritten erbrachten Leistung. ³Es ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn der geldwerte Vorteil abweichend von Satz 2 wie folgt ermittelt wird:
1. ¹Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG ein Kfz mit Fahrer zur Verfügung, ist der für diese Fahrten nach Absatz 9 Nr. 1 oder 2 ermittelte Nutzungswert des Kfz um 50 % zu erhöhen. ²Für die zweite und jede weitere Familienheimfahrt im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung erhöht sich der auf die einzelne Familienheimfahrt entfallende Nutzungswert nur dann um 50 %, wenn für diese Fahrt ein Fahrer in Anspruch genommen worden ist.
2. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für andere Privatfahrten ein Kfz mit Fahrer zur Verfügung, ist der entsprechende private Nutzungswert des Kfz wie folgt zu erhöhen:
a) um 50 %, wenn der Fahrer überwiegend in Anspruch genommen wird,
b) um 40 %, wenn der Arbeitnehmer das Kfz häufig selbst steuert,
c) um 25 %, wenn der Arbeitnehmer das Kfz weit überwiegend oder selbst steuert.
3. Bei Begrenzung des pauschalen Nutzungswertes i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG auf die Gesamtkosten ist der anzusetzende Nutzungswert um 50 % zu erhöhen, wenn das Kfz mit Fahrer zur Verfügung gestellt worden ist.
4. ¹Wenn einem Arbeitnehmer aus Sicherheitsgründen ein sondergeschütztes (gepanzertes) Kfz, das zum Selbststeuern nicht geeignet ist, mit Fahrer zur Verfügung gestellt wird, ist von der steuerlichen Erfassung der Fahrergestellung abzusehen. ²Es ist dabei unerheblich, in welcher Gefährdungsstufe der Arbeitnehmer eingeordnet ist.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 8 EStG – Einnahmen
(1) ¹Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. ²Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. ³Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen. (2) ¹Einnahmen, die nicht in…
§ 8 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 8 EStG
20 von 60 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 8.1 (1) LStR – AllgemeinesLStH
- R 8.1 (2) LStR – Einzelbewertung von SachbezügenLStH
- R 8.1 (3) LStR – Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (Sachbezugsfreigrenze)LStH
- R 8.1 (5) - (6) LStR – Unterkunft oder WohnungLStH
- R 8.1 (6a) LStR – Bewertungsabschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 12 EStGLStH
- R 8.1 (7) LStR – Kantinenmahlzeiten und Zuschüsse in Form von EssenmarkenLStH
- R 8.1 (8) LStR – Mahlzeiten aus besonderem AnlassLStH
- R 8.1 (9) LStR – Gestellung von KfzLStH
- R 8.2 LStR – Belegschaftsrabatte (§ 8 Abs. 3 EStG)LStH
- H 8.1 (1-4) (Aktienoptionen) LStH – AktienoptionenLStH
- H 8.1 (1-4) (Ausländische Währung) LStH – Ausländische WährungLStH
- H 8.1 (1-4) (Deutschland-Ticket) LStH – Deutschland-TicketLStH
- H 8.1 (1-4) (Fahrrad) LStH – FahrradLStH
- H 8.1 (1-4) (Firmenfitnessprogramm) LStH – FirmenfitnessprogrammLStH
- H 8.1 (1-4) (Gehaltsumwandlung) LStH – GehaltsumwandlungLStH
- H 8.1 (1-4) (Geldleistung oder Sachbezug) LStH – Geldleistung oder SachbezugLStH
- H 8.1 (1-4) (Geltung der Sachbezugswerte) LStH – Geltung der SachbezugswerteLStH
- H 8.1 (1-4) (GmbH-Anteile) LStH – GmbH-AnteileLStH
- H 8.1 (1-4) (Job-Ticket) LStH – Job-TicketLStH
- H 8.1 (1-4) (Sachbezugsfreigrenze) LStH – SachbezugsfreigrenzeLStH
BFH-Rechtsprechung zu § 8 EStG
6 von 184 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 03.03.2026, IX R 1/251. Ob ein anlässlich der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft gezahlter (Teil-)Betrag für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit durch den veräußernden Gesellschafter den Einkünften aus § 17 des…
- BFH, Urteil vom 21.01.2026, VI R 25/241. "Aufgrund der Corona-Krise" geleistet sind Beihilfen und Unterstützungen, wenn sie vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt werden. Eine konkrete (individuelle)…
- BFH, Urteil vom 19.11.2025, VI R 18/241. Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand führen bei dem zu Verabschiedenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein…
- BFH, Urteil vom 09.09.2025, VI R 7/23Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage tritt als eigenständiger Vorteil neben den Vorteil für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten. Vom Arbeitnehmer getragene…
- BFH, Urteil vom 23.01.2025, III R 33/24 (III R 50/17), III R 33/24, III R 50/171. Kosten, die --wie Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten-- ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen, werden nicht von der…
- BFH, Urteil vom 21.11.2024, VI R 12/22Ein mit einem Preisgeld dotierter Wissenschaftspreis kann nur dann Arbeitslohn darstellen, wenn er dem Arbeitnehmer für Leistungen verliehen wird, die dieser gegenüber seinem Dienstherrn erbracht hat.
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche