Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

R 8.1 (3) LStR

Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (Sachbezugsfreigrenze)Richtlinie der Finanzverwaltung zu § 8 EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut(3) ¹Bei der Prüfung der Sachbezugsfreigrenze bleiben die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteile, die nach §§ 37b, 40 EStG pauschal versteuert werden, außer Ansatz; für Gutscheine und Geldkarten i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG gilt die Sachbezugsfreigrenze nur, wenn…

Amtlicher Wortlaut

(3) ¹Bei der Prüfung der Sachbezugsfreigrenze bleiben die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteile, die nach §§ 37b, 40 EStG pauschal versteuert werden, außer Ansatz; für Gutscheine und Geldkarten i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG gilt die Sachbezugsfreigrenze nur, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Abs. 4 EStG). ²Für die Feststellung, ob die Sachbezugsfreigrenze überschritten ist, sind die in einem Kalendermonat zufließenden und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden, ggf. um den Bewertungsabschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG geminderten Vorteile (>Absatz 6a) zusammenzurechnen, auch soweit hierfür Lohnsteuer nach § 39b Abs. 2 und 3 EStG einbehalten worden ist. ³Außer Ansatz bleiben Vorteile, die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 10 oder Abs. 3, § 3 Nr. 39 oder nach § 19a EStG zu bewerten sind. ⁴Bei der monatlichen Überlassung einer Zeitfahrkarte oder einer monatlichen Fahrberechtigung für ein Job-Ticket, das für einen längeren Zeitraum gilt, ist die Sachbezugsfreigrenze anwendbar, soweit nicht § 3 Nr. 15 EStG anwendbar ist.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 8 EStG – Einnahmen

(1) ¹Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. ²Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. ³Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen. (2) ¹Einnahmen, die nicht in…

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Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 8 EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 8 EStG

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