R 8.1 (5) - (6) LStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(6) ¹Soweit nicht zulässigerweise § 8 Abs. 3 EStG angewandt wird, ist für die Bewertung einer Wohnung der ortsübliche Mietwert maßgebend, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemindert um den Bewertungsabschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG (Absatz 6a). ²Eine Wohnung ist eine in…
Amtlicher Wortlaut
(6) ¹Soweit nicht zulässigerweise § 8 Abs. 3 EStG angewandt wird, ist für die Bewertung einer Wohnung der ortsübliche Mietwert maßgebend, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemindert um den Bewertungsabschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG (>Absatz 6a). ²Eine Wohnung ist eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann. ³Wesentlich ist, dass eine Wasserversorgung und ‑entsorgung, zumindest eine einer Küche vergleichbare Kochgelegenheit sowie eine Toilette vorhanden sind. ⁴Danach stellt z. B. ein Einzimmerappartement mit Küchenzeile und WC als Nebenraum eine Wohnung dar, dagegen ist ein Wohnraum bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche eine Unterkunft. ⁵Als ortsüblicher Mietwert ist die Miete anzusetzen, die für eine nach Baujahr, Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vergleichbare Wohnung üblich ist (Vergleichsmiete). ⁶Bei Anwendung eines Mietspiegels ist die Vergleichsmiete der niedrigste Mietwert der Mietpreisspanne des Mietspiegels für vergleichbare Wohnungen zzgl. der nach der BetrKV umlagefähigen Kosten, die konkret auf die überlassene Wohnung entfallen. ⁷In den Fällen, in denen der Arbeitgeber vergleichbare Wohnungen in nicht unerheblichem Umfang an fremde Dritte zu einer niedrigeren als der üblichen Miete vermietet, ist die niedrigere Miete anzusetzen. ⁸Die Vergleichsmiete gilt unabhängig davon, ob die Wohnung z. B. als Werks‑ und Dienstwohnung im Eigentum des Arbeitgebers oder dem Arbeitgeber aufgrund eines Belegungsrechts zur Verfügung steht oder von ihm angemietet worden ist. ⁹Gesetzliche Mietpreisbeschränkungen sind zu beachten. ¹⁰Stehen solche einem Mieterhöhungsverlangen entgegen, gilt dies jedoch nur, soweit die maßgebliche Ausgangsmiete den ortsüblichen Mietwert oder die gesetzlich zulässige Höchstmiete nicht unterschritten hat. ¹¹Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Auslandstätigkeit eine Wohnung im Ausland, deren ortsübliche Miete 18 % des Arbeitslohns ohne Kaufkraftausgleich übersteigt, ist diese Wohnung mit 18 % des Arbeitslohns ohne Kaufkraftausgleich zzgl. 10 % der darüberhinausgehenden ortsüblichen Miete zu bewerten; dieser Wert gilt für die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG als ortsüblicher Mietwert.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 8 EStG – Einnahmen
(1) ¹Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. ²Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. ³Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen. (2) ¹Einnahmen, die nicht in…
§ 8 EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 8 EStG
20 von 60 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 8.1 (1) LStR – AllgemeinesLStH
- R 8.1 (2) LStR – Einzelbewertung von SachbezügenLStH
- R 8.1 (3) LStR – Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (Sachbezugsfreigrenze)LStH
- R 8.1 (6a) LStR – Bewertungsabschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 12 EStGLStH
- R 8.1 (7) LStR – Kantinenmahlzeiten und Zuschüsse in Form von EssenmarkenLStH
- R 8.1 (8) LStR – Mahlzeiten aus besonderem AnlassLStH
- R 8.1 (9) LStR – Gestellung von KfzLStH
- R 8.1 (10) LStR – Gestellung eines Kfz mit FahrerLStH
- R 8.2 LStR – Belegschaftsrabatte (§ 8 Abs. 3 EStG)LStH
- H 8.1 (1-4) (Aktienoptionen) LStH – AktienoptionenLStH
- H 8.1 (1-4) (Ausländische Währung) LStH – Ausländische WährungLStH
- H 8.1 (1-4) (Deutschland-Ticket) LStH – Deutschland-TicketLStH
- H 8.1 (1-4) (Fahrrad) LStH – FahrradLStH
- H 8.1 (1-4) (Firmenfitnessprogramm) LStH – FirmenfitnessprogrammLStH
- H 8.1 (1-4) (Gehaltsumwandlung) LStH – GehaltsumwandlungLStH
- H 8.1 (1-4) (Geldleistung oder Sachbezug) LStH – Geldleistung oder SachbezugLStH
- H 8.1 (1-4) (Geltung der Sachbezugswerte) LStH – Geltung der SachbezugswerteLStH
- H 8.1 (1-4) (GmbH-Anteile) LStH – GmbH-AnteileLStH
- H 8.1 (1-4) (Job-Ticket) LStH – Job-TicketLStH
- H 8.1 (1-4) (Sachbezugsfreigrenze) LStH – SachbezugsfreigrenzeLStH
BFH-Rechtsprechung zu § 8 EStG
6 von 184 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 03.03.2026, IX R 1/251. Ob ein anlässlich der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft gezahlter (Teil-)Betrag für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit durch den veräußernden Gesellschafter den Einkünften aus § 17 des…
- BFH, Urteil vom 21.01.2026, VI R 25/241. "Aufgrund der Corona-Krise" geleistet sind Beihilfen und Unterstützungen, wenn sie vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt werden. Eine konkrete (individuelle)…
- BFH, Urteil vom 19.11.2025, VI R 18/241. Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand führen bei dem zu Verabschiedenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein…
- BFH, Urteil vom 09.09.2025, VI R 7/23Die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage tritt als eigenständiger Vorteil neben den Vorteil für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten. Vom Arbeitnehmer getragene…
- BFH, Urteil vom 23.01.2025, III R 33/24 (III R 50/17), III R 33/24, III R 50/171. Kosten, die --wie Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten-- ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen, werden nicht von der…
- BFH, Urteil vom 21.11.2024, VI R 12/22Ein mit einem Preisgeld dotierter Wissenschaftspreis kann nur dann Arbeitslohn darstellen, wenn er dem Arbeitnehmer für Leistungen verliehen wird, die dieser gegenüber seinem Dienstherrn erbracht hat.
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche