Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 8.1 (5-6a) (Bewertungsabschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 12) LStH

Bewertungsabschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 12Hinweis der Finanzverwaltung zu § 8 EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel 1 Ein Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken gegen ein monatliches Entgelt von 1.560 € (120 m x 13 €/qm). Der ortsübliche Mietwert (Kaltmiete plus umlagefähige Nebenkosten) beträgt 20 €/qm. Der monatliche geldwerte Vorteil…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel 1

Ein Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken gegen ein monatliches Entgelt von 1.560 € (120 m x 13 €/qm). Der ortsübliche Mietwert (Kaltmiete plus umlagefähige Nebenkosten) beträgt 20 €/qm.

Der monatliche geldwerte Vorteil (Mietvorteil) ist wie folgt zu berechnen:

Ortsüblicher Mietwert (120 qm x 20 €/qm) | 2.400 €

./. | Bewertungsabschlag (1/3) | 800 €

= | verbleibender Betrag | 1.600 €

./. | Zahlung des Arbeitnehmers | 1.560 €

Geldwerter Vorteil | 40 €

Der geldwerte Vorteil von 40 € bleibt aber aufgrund der monatlichen Sachbezugsfreigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 außer Ansatz, wenn er zusammen mit anderen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 zu bewertenden Sachbezügen die Freigrenze nicht überschreitet (>R 8.1 Abs. 6a Satz 3).

Beispiel 2

Ein Wohnungsunternehmen überlässt seinem Arbeitnehmer unentgeltlich eine 120 qm-Wohnung zu eigenen Wohnzwecken. Der ortsübliche Mietwert (Kaltmiete plus umlagefähige Nebenkosten) beträgt 20 €/qm.

Wie im Beispiel 1 liegen die Voraussetzungen für den Bewertungsabschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG vor.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 8 EStG – Einnahmen

(1) ¹Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. ²Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. ³Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen. (2) ¹Einnahmen, die nicht in…

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