Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 8.1 (9-10) (Abgrenzung Kostenerstattung – Nutzungsüberlassung) LStH

Abgrenzung Kostenerstattung – NutzungsüberlassungHinweis der Finanzverwaltung zu § 8 EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für dessen eigenen Pkw sämtliche Kosten, wendet er Barlohn und nicht einen Nutzungsvorteil i. S. d. § 8 Abs. 2 zu (BFH vom 06.11.2001 – VI R 54/00, BStBl II 2002 S. 164). – Eine nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 zu bewertende…

Amtlicher Wortlaut

– Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für dessen eigenen Pkw sämtliche Kosten, wendet er Barlohn und nicht einen Nutzungsvorteil i. S. d. § 8 Abs. 2 zu (>BFH vom 06.11.2001 – VI R 54/00, BStBl II 2002 S. 164).

– Eine nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 zu bewertende Nutzungsüberlassung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer das Kfz auf Veranlassung des Arbeitgebers least, dieser sämtliche Kosten des Kfz trägt und im Innenverhältnis allein über die Nutzung des Kfz bestimmt (>BFH vom 06.11.2001 – VI R 62/96, BStBl II 2002 S. 370).

– Abs. 2 Satz 2 bis 5 zu bewertende Nutzungsüberlassung liegt nicht vor, wenn das vom Arbeitgeber geleaste Fahrzeug dem Arbeitnehmer aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung im Innenverhältnis zuzurechnen ist, weil er gegenüber dem Arbeitgeber die wesentlichen Rechte und Pflichten des Leasingnehmers hat. Gibt der Arbeitgeber in diesem Fall vergünstigte Leasingkonditionen an den Arbeitnehmer weiter, liegt hierin ein nach § 8 Abs. 2 Satz 1 zu bewertender geldwerter Vorteil (>BFH vom 18.12.2014 – VI R 75/13, BStBl II 2015 S. 670 – sog. Behördenleasing). Zur Dienstwagenbesteuerung in Leasingfällen, insbesondere bei Gehaltsumwandlung >BMF vom 03.03.2022 (BStBl I S. 232), Rn. 49 ff.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 8 EStG – Einnahmen

(1) ¹Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. ²Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. ³Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen. (2) ¹Einnahmen, die nicht in…

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BFH-Rechtsprechung zu § 8 EStG

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