Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 8.2 (Anwendung des Rabatt-Freibetrags) LStH

Anwendung des Rabatt-FreibetragsHinweis der Finanzverwaltung zu § 8 EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautDer Rabatt-Freibetrag findet Anwendung bei – Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber hergestellt, vertrieben oder erbracht werden (BFH vom 15.01.1993 – VI R 32/92, BStBl II S. 356), – Leistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie nicht zu seinem üblichen…

Amtlicher Wortlaut

Der Rabatt-Freibetrag findet Anwendung bei

– Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber hergestellt, vertrieben oder erbracht werden (>BFH vom 15.01.1993 – VI R 32/92, BStBl II S. 356),

– Leistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie nicht zu seinem üblichen Geschäftsgegenstand gehören (>BFH vom 07.02.1997 – VI R 17/94, BStBl II S. 363),

– der verbilligten Abgabe von Medikamenten an die Belegschaft eines Krankenhauses, wenn Medikamente dieser Art mindestens im gleichen Umfang an Patienten abgegeben werden (>BFH vom 27.08.2002 – VI R 63/97, BStBl II S. 881 und VI R 158/98, BStBl II 2003 S. 95),

– Waren, die ein Arbeitgeber im Auftrag und nach den Plänen und Vorgaben eines anderen produziert und damit Hersteller dieser Waren ist (>BFH vom 28.08.2002 – VI R 88/99, BStBl II 2003 S. 154 betr. Zeitungsdruck),

– Waren, die ein Arbeitgeber auf eigene Kosten nach seinen Vorgaben und Plänen von einem Dritten produzieren lässt oder zu deren Herstellung er damit vergleichbare sonstige gewichtige Beiträge erbringt (>BFH vom 01.10.2009 – VI R 22/07, BStBl II 2010 S. 204),

– verbilligter Überlassung einer Hausmeisterwohnung, wenn der Arbeitgeber Wohnungen zumindest in gleichem Umfang an Dritte vermietet und sich die Hausmeisterwohnung durch ihre Merkmale nicht in einem solchen Maße von anderen Wohnungen unterscheidet, dass sie nur als Hausmeisterwohnung genutzt werden kann (>BFH vom 16.02.2005 – VI R 46/03, BStBl II S. 529),

– >BMF vom 19.05.2015 – BStBl I S. 484),

– Mahlzeitengestellung im Rahmen einer Auswärtstätigkeit, wenn aus der Küche eines Flusskreuzfahrtschiffes neben den Passagieren auch die Besatzungsmitglieder verpflegt werden (>BFH vom 21.01.2010 – VI R 51/08, BStBl II S. 700),

– Fahrvergünstigungen, die die Deutsche Bahn AG (ehemaligen) Arbeitnehmern gewährt. Dies gilt auch dann, wenn die unentgeltlich oder verbilligt gewährten Freifahrtscheine aufgrund besonderer Nutzungsbestimmungen fremden Letztverbrauchern nicht angeboten werden, da Bewertungsgegenstand nicht der Fahrschein als solcher, sondern die darin verkörperte Beförderungsleistung ist (>BFH vom 26.09.2019 – VI R 23/17, BStBl II 2020 S. 162), soweit die übrigen Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 erfüllt sind.

Der Rabatt-Freibetrag findet keine Anwendung bei

– Arbeitgeberdarlehen, wenn der Arbeitgeber lediglich verbundenen Unternehmen Darlehen gewährt (>BFH vom 18.09.2002 – VI R 134/99, BStBl II 2003 S. 371),

– Arbeitgeberdarlehen, wenn der Arbeitgeber Darlehen dieser Art nicht an Fremde vergibt (>BFH vom 09.10.2002 – VI R 164/01, BStBl II 2003 S. 373 betr. Arbeitgeberdarlehen einer Landeszentralbank).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 8 EStG – Einnahmen

(1) ¹Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. ²Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. ³Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen. (2) ¹Einnahmen, die nicht in…

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Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 8 EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 8 EStG

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