Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 8.1 (7) (Begriff der Mahlzeit) LStH

Begriff der MahlzeitHinweis der Finanzverwaltung zu § 8 EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautZu den Mahlzeiten gehören alle Speisen und Lebensmittel, die üblicherweise der Ernährung dienen, einschl. der dazu üblichen Getränke (BFH vom 21.03.1975 – VI R 94/72, BStBl II S. 486 und vom 07.11.1975 – VI R 174/73, BStBl II 1976 S. 50).

Amtlicher Wortlaut

Zu den Mahlzeiten gehören alle Speisen und Lebensmittel, die üblicherweise der Ernährung dienen, einschl. der dazu üblichen Getränke (>BFH vom 21.03.1975 – VI R 94/72, BStBl II S. 486 und vom 07.11.1975 – VI R 174/73, BStBl II 1976 S. 50).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 8 EStG – Einnahmen

(1) ¹Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. ²Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. ³Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen. (2) ¹Einnahmen, die nicht in…

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BFH-Rechtsprechung zu § 8 EStG

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