H 40a.1 (Land‑ und Forstwirtschaft) LStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– Abgrenzung Gewerbebetrieb – Betrieb der Land‑ und Forstwirtschaft R 15.5 EStR – Die Pauschalierung nach § 40a Abs. 3 ist zulässig, wenn ein Betrieb, der Land‑ und Forstwirtschaft betreibt, ausschl. wegen seiner Rechtsform als Gewerbebetrieb gilt (BFH vom 05.09.1980 – VI R…
Amtlicher Wortlaut
– Abgrenzung Gewerbebetrieb – Betrieb der Land‑ und Forstwirtschaft >R 15.5 EStR
– Die Pauschalierung nach § 40a Abs. 3 ist zulässig, wenn ein Betrieb, der Land‑ und Forstwirtschaft betreibt, ausschl. wegen seiner Rechtsform als Gewerbebetrieb gilt (>BFH vom 05.09.1980 – VI R 183/77, BStBl II 1981 S. 76). Entsprechendes gilt, wenn der Betrieb nur wegen § 15 Abs. 3 Nr. 1 (Abfärbetheorie) als Gewerbebetrieb anzusehen ist (>BFH vom 14.09.2005 – VI R 89/98, BStBl II 2006 S. 92).
– Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 3 ist nicht zulässig, wenn der Betrieb infolge erheblichen Zukaufs fremder Erzeugnisse aus dem Tätigkeitsbereich des § 13 Abs. 1 ausgeschieden und einheitlich als Gewerbebetrieb zu beurteilen ist. Etwas anderes gilt auch nicht für Neben‑ oder Teilbetriebe, die für sich allein die Merkmale eines land‑ und forstwirtschaftlichen Betriebs erfüllen (>BFH vom 03.08.1990 – VI R 22/89, BStBl II S. 1002).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 40a EStG – Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
(1) ¹Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent des Arbeitslohns erheben. ²Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht…
§ 40a EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 40a EStG
- R 40a.1 LStR – Kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und ForstwirtschaftLStH
- R 40a.2 LStR – Geringfügig entlohnte BeschäftigteLStH
- H 40a.1 (Arbeitstag) LStH – ArbeitstagLStH
- H 40a.1 (Arbeitsstunde) LStH – ArbeitsstundeLStH
- H 40a.1 (Aufzeichnungspflichten) LStH – AufzeichnungspflichtenLStH
- H 40a.1 (Fehlerhafte Pauschalversteuerung) LStH – Fehlerhafte PauschalversteuerungLStH
- H 40a.1 (Land‑ und forstwirtschaftliche Arbeiten) LStH – Land‑ und forstwirtschaftliche ArbeitenLStH
- H 40a.1 (Land‑ und forstwirtschaftliche Fachkraft) LStH – Land‑ und forstwirtschaftliche FachkraftLStH
- H 40a.1 (Land‑ und forstwirtschaftliche Saisonarbeiten) LStH – Land‑ und forstwirtschaftliche SaisonarbeitenLStH
- H 40a.1 (Nachforderung pauschaler Lohnsteuer) LStH – Nachforderung pauschaler LohnsteuerLStH
- H 40a.1 (Nebenbeschäftigung für denselben Arbeitgeber) LStH – Nebenbeschäftigung für denselben ArbeitgeberLStH
- H 40a.1 (Ruhegehalt neben kurzfristiger Beschäftigung) LStH – Ruhegehalt neben kurzfristiger BeschäftigungLStH
- H 40a.2 (Wechsel zwischen Pauschalversteuerung und Regelbesteuerung) LStH – Wechsel zwischen Pauschalversteuerung und RegelbesteuerungLStH
BFH-Rechtsprechung zu § 40a EStG
- BFH, Urteil vom 11.06.2026, VI R 15/24Die Besteuerung der dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ausgezahlten Energiepreispauschale gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist…
- BFH, Beschluss vom 16.12.2020, VI R 19/181. Zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2…
- BFH, Urteil vom 10.10.2018, X R 44-45/17, X R 44/17, X R 45/171. Die Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung des Arbeitnehmers ist im Rahmen eines geringfügigen --zwischen Ehegatten geschlossenen-- Beschäftigungsverhältnisses (§…
- BFH, Urteil vom 14.04.2011, VI R 24/101. Die Beiträge des Arbeitgebers zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung sind Arbeitslohn des Arbeitnehmers, wenn dieser einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer erlangt…
- BFH, Beschluss vom 09.08.2023, VI B 1/23NV: Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) oder…
- BFH, Beschluss vom 07.10.2015, VI B 49/151. NV: Nur eine tatsächlich vorgenommene und dem Gesetz entsprechende Lohnsteuerpauschalierung hat Abgeltungswirkung mit der Folge, dass der pauschal besteuerte Arbeitslohn nicht in die Einkommensteuerveranlagung des…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche