Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 40a.1 (Land‑ und Forstwirtschaft) LStH

Land‑ und ForstwirtschaftHinweis der Finanzverwaltung zu § 40a EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Abgrenzung Gewerbebetrieb – Betrieb der Land‑ und Forstwirtschaft R 15.5 EStR – Die Pauschalierung nach § 40a Abs. 3 ist zulässig, wenn ein Betrieb, der Land‑ und Forstwirtschaft betreibt, ausschl. wegen seiner Rechtsform als Gewerbebetrieb gilt (BFH vom 05.09.1980 – VI R…

Amtlicher Wortlaut

– Abgrenzung Gewerbebetrieb – Betrieb der Land‑ und Forstwirtschaft >R 15.5 EStR

– Die Pauschalierung nach § 40a Abs. 3 ist zulässig, wenn ein Betrieb, der Land‑ und Forstwirtschaft betreibt, ausschl. wegen seiner Rechtsform als Gewerbebetrieb gilt (>BFH vom 05.09.1980 – VI R 183/77, BStBl II 1981 S. 76). Entsprechendes gilt, wenn der Betrieb nur wegen § 15 Abs. 3 Nr. 1 (Abfärbetheorie) als Gewerbebetrieb anzusehen ist (>BFH vom 14.09.2005 – VI R 89/98, BStBl II 2006 S. 92).

– Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 3 ist nicht zulässig, wenn der Betrieb infolge erheblichen Zukaufs fremder Erzeugnisse aus dem Tätigkeitsbereich des § 13 Abs. 1 ausgeschieden und einheitlich als Gewerbebetrieb zu beurteilen ist. Etwas anderes gilt auch nicht für Neben‑ oder Teilbetriebe, die für sich allein die Merkmale eines land‑ und forstwirtschaftlichen Betriebs erfüllen (>BFH vom 03.08.1990 – VI R 22/89, BStBl II S. 1002).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 40a EStG – Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

(1) ¹Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent des Arbeitslohns erheben. ²Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht…

§ 40a EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 40a EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 40a EStG

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