Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 40a.2 (Wechsel zwischen Pauschalversteuerung und Regelbesteuerung) LStH

Wechsel zwischen Pauschalversteuerung und RegelbesteuerungHinweis der Finanzverwaltung zu § 40a EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Es ist nicht zulässig, im Laufe eines Kj. zwischen der Regelbesteuerung und der Pauschalbesteuerung zu wechseln, wenn dadurch allein die Ausnutzung der mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit verbundenen Frei‑ und Pauschbeträge erreicht werden soll (BFH vom 26.11.2003 …

Amtlicher Wortlaut

– Es ist nicht zulässig, im Laufe eines Kj. zwischen der Regelbesteuerung und der Pauschalbesteuerung zu wechseln, wenn dadurch allein die Ausnutzung der mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit verbundenen Frei‑ und Pauschbeträge erreicht werden soll (>BFH vom 26.11.2003 – VI R 10/99, BStBl II 2004 S. 195).

– Ein Arbeitgeber ist weder unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs noch durch die Zielrichtung des § 40a gehindert, nach Ablauf des Kj. die Pauschalversteuerung des Arbeitslohnes für die in seinem Betrieb angestellte Ehefrau rückgängig zu machen und zur Regelbesteuerung überzugehen (>BFH vom 26.11.2003 – VI R 10/99, BStBl II 2004 S. 195).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 40a EStG – Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

(1) ¹Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent des Arbeitslohns erheben. ²Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht…

§ 40a EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 40a EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 40a EStG

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