Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 40a.1 (Land‑ und forstwirtschaftliche Arbeiten) LStH

Land‑ und forstwirtschaftliche ArbeitenHinweis der Finanzverwaltung zu § 40a EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautDas Schälen von Spargel durch Aushilfskräfte eines landwirtschaftlichen Betriebs zählt nicht zu den typisch land‑ und forstwirtschaftlichen Arbeiten i. S. d. § 40a Abs. 3 Satz 1 (BFH vom 08.05.2008 – VI R 76/04, BStBl II 2009 S. 40).

Amtlicher Wortlaut

Das Schälen von Spargel durch Aushilfskräfte eines landwirtschaftlichen Betriebs zählt nicht zu den typisch land‑ und forstwirtschaftlichen Arbeiten i. S. d. § 40a Abs. 3 Satz 1 (>BFH vom 08.05.2008 – VI R 76/04, BStBl II 2009 S. 40).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 40a EStG – Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

(1) ¹Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent des Arbeitslohns erheben. ²Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht…

§ 40a EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 40a EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 40a EStG

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