Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 40a.1 (Arbeitstag) LStH

ArbeitstagHinweis der Finanzverwaltung zu § 40a EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautAls Arbeitstag i. S. d. § 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist i. d. R. der Kalendertag zu verstehen. Arbeitstag kann jedoch auch eine auf zwei Kalendertage fallende Nachtschicht sein (BFH vom 28.01.1994 – VI R 51/93, BStBl II S. 421).

Amtlicher Wortlaut

Als Arbeitstag i. S. d. § 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist i. d. R. der Kalendertag zu verstehen. Arbeitstag kann jedoch auch eine auf zwei Kalendertage fallende Nachtschicht sein (>BFH vom 28.01.1994 – VI R 51/93, BStBl II S. 421).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 40a EStG – Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

(1) ¹Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent des Arbeitslohns erheben. ²Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht…

§ 40a EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 40a EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 40a EStG

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