R 40a.2 LStR
Aus dem amtlichen Wortlaut¹Die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG knüpft allein an die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung als geringfügige Beschäftigung an und kann daher nur dann erfolgen, wenn eine abhängige Beschäftigung i. S. d. Sozialversicherungsrechts vorliegt…
Amtlicher Wortlaut
¹Die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG knüpft allein an die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung als geringfügige Beschäftigung an und kann daher nur dann erfolgen, wenn eine abhängige Beschäftigung i. S. d. Sozialversicherungsrechts vorliegt und der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von 15 % bzw. 5 % (geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt) zu entrichten hat. ²Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2a EStG kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber für einen Beschäftigten, dessen Beschäftigungsverhältnis für sich genommen als geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a SGB IV einzuordnen ist, keinen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat (z. B. aufgrund der Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse). ³Bemessungsgrundlage für die einheitliche Pauschsteuer (§ 40a Abs. 2 EStG) und den Pauschsteuersatz nach § 40a Abs. 2a EStG ist das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt, unabhängig davon, ob es steuerpflichtiger oder steuerfreier Arbeitslohn ist. ⁴Für Lohnbestandteile, die nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt gehören, ist die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Abs. 2 und 2a EStG nicht zulässig; sie unterliegen der Lohnsteuererhebung nach den allgemeinen Regelungen.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 40a EStG – Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
(1) ¹Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent des Arbeitslohns erheben. ²Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht…
§ 40a EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 40a EStG
- R 40a.1 LStR – Kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und ForstwirtschaftLStH
- H 40a.1 (Arbeitstag) LStH – ArbeitstagLStH
- H 40a.1 (Arbeitsstunde) LStH – ArbeitsstundeLStH
- H 40a.1 (Aufzeichnungspflichten) LStH – AufzeichnungspflichtenLStH
- H 40a.1 (Fehlerhafte Pauschalversteuerung) LStH – Fehlerhafte PauschalversteuerungLStH
- H 40a.1 (Land‑ und Forstwirtschaft) LStH – Land‑ und ForstwirtschaftLStH
- H 40a.1 (Land‑ und forstwirtschaftliche Arbeiten) LStH – Land‑ und forstwirtschaftliche ArbeitenLStH
- H 40a.1 (Land‑ und forstwirtschaftliche Fachkraft) LStH – Land‑ und forstwirtschaftliche FachkraftLStH
- H 40a.1 (Land‑ und forstwirtschaftliche Saisonarbeiten) LStH – Land‑ und forstwirtschaftliche SaisonarbeitenLStH
- H 40a.1 (Nachforderung pauschaler Lohnsteuer) LStH – Nachforderung pauschaler LohnsteuerLStH
- H 40a.1 (Nebenbeschäftigung für denselben Arbeitgeber) LStH – Nebenbeschäftigung für denselben ArbeitgeberLStH
- H 40a.1 (Ruhegehalt neben kurzfristiger Beschäftigung) LStH – Ruhegehalt neben kurzfristiger BeschäftigungLStH
- H 40a.2 (Wechsel zwischen Pauschalversteuerung und Regelbesteuerung) LStH – Wechsel zwischen Pauschalversteuerung und RegelbesteuerungLStH
BFH-Rechtsprechung zu § 40a EStG
- BFH, Urteil vom 11.06.2026, VI R 15/24Die Besteuerung der dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ausgezahlten Energiepreispauschale gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist…
- BFH, Beschluss vom 16.12.2020, VI R 19/181. Zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2…
- BFH, Urteil vom 10.10.2018, X R 44-45/17, X R 44/17, X R 45/171. Die Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung des Arbeitnehmers ist im Rahmen eines geringfügigen --zwischen Ehegatten geschlossenen-- Beschäftigungsverhältnisses (§…
- BFH, Urteil vom 14.04.2011, VI R 24/101. Die Beiträge des Arbeitgebers zu einer privaten Gruppenkrankenversicherung sind Arbeitslohn des Arbeitnehmers, wenn dieser einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer erlangt…
- BFH, Beschluss vom 09.08.2023, VI B 1/23NV: Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) oder…
- BFH, Beschluss vom 07.10.2015, VI B 49/151. NV: Nur eine tatsächlich vorgenommene und dem Gesetz entsprechende Lohnsteuerpauschalierung hat Abgeltungswirkung mit der Folge, dass der pauschal besteuerte Arbeitslohn nicht in die Einkommensteuerveranlagung des…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche