Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 3.12 (Fiskalische Verwaltung) LStH

Fiskalische VerwaltungHinweis der Finanzverwaltung zu § 3 EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautKeine öffentlichen Dienste i. S. d. § 3 Nr. 12 Satz 2 leisten Personen, die in der fiskalischen Verwaltung tätig sind (BFH vom 13.08.1971 – VI R 391/69, BStBl II S. 818, vom 09.05.1974 – IV R 160/71, BStBl II S. 631 und vom 31.01.1975 – VI R 171/74, BStBl II S. 563). Dies ist…

Amtlicher Wortlaut

Keine öffentlichen Dienste i. S. d. § 3 Nr. 12 Satz 2 leisten Personen, die in der fiskalischen Verwaltung tätig sind (>BFH vom 13.08.1971 – VI R 391/69, BStBl II S. 818, vom 09.05.1974 – IV R 160/71, BStBl II S. 631 und vom 31.01.1975 – VI R 171/74, BStBl II S. 563). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Tätigkeit für die juristische Person des öffentlichen Rechts ausschl. oder überwiegend auf die Erfüllung von Aufgaben

1. in einem land‑ oder forstwirtschaftlichen Betrieb einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder

2. in einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG bezieht.

Ob es sich um einen Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts handelt, beurteilt sich nach dem Körperschaftsteuerrecht (§ 4 KStG und R 4.1 KStR 2022). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Betrieb gewerblicher Art von der Körperschaftsteuer befreit ist. Zu den Betrieben gewerblicher Art in diesem Sinne gehören insbesondere die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unterhaltenen Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme (>BFH vom 19.01.1990 – VI R 42/86, BStBl II S. 679), dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen, sowie die in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betriebenen Sparkassen (>BFH vom 13.08.1971 – VI R 391/69, BStBl II S. 818).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 3 EStG – Steuerfreie Einnahmen

Steuerfrei sind 1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung, b) Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, c) Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und Geldleistungen nach den §§ 10, 36 bis 39 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, d) das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Reichsversicherungsordnung und dem Gesetz über die Krankenversicherung der…

§ 3 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 3 EStG

20 von 150 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.

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BFH-Rechtsprechung zu § 3 EStG

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    Klausurfrage · eigene Seite

    Die M-GmbH ist seit 2019 mit 8 % an der börsennotierten A-AG beteiligt und erhält 2026 eine Dividende von 50.000 €. Wie ist die Dividende körperschaftsteuerlich zu behandeln?

    Bei einer Beteiligung von weniger als 10 % zu Beginn des Kalenderjahres sind Dividenden nach § 8b Abs. 4 S. 1 KStG voll steuerpflichtig (Streubesitzdividenden). Eine Mindesthaltedauer kennt § 8b KStG nicht; § 3 Nr. 40 EStG liefert der GmbH hier keine Teilfreistellung.

    Erst antworten, dann Begründung sehen
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    Wann liegt eine Beteiligung iSd § 17 EStG vor, und wie grenzen Sie zu § 20 Abs. 2 EStG ab?

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    Prüferfrage · eigene Seite

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    Typische Nachfrage: Warum gibt es für § 17-Gewinne keine Tarifermäßigung nach § 34 EStG?
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    Prüferfrage · eigene Seite

    Wie wird eine vGA beim Gesellschafter besteuert, der die Anteile im Privatvermögen hält?

    Typische Nachfrage: Was gilt, wenn das Einkommen der Gesellschaft wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr um die vGA erhöht werden kann?
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    Wissensfrage · eigene Seite

    Welche Normen regeln das Teileinkünfteverfahren bei § 17 EStG?

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