Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 3.12 (Allgemeines zu § 3 Nr. 12 Satz 2) LStH

Allgemeines zu § 3 Nr. 12 Satz 2Hinweis der Finanzverwaltung zu § 3 EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautAufwandsentschädigungen, bei denen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 Satz 1 nicht vorliegen, sind nach § 3 Nr. 12 Satz 2 nur steuerfrei, wenn sie aus öffentlichen Kassen (H 3.11) an Personen gezahlt werden, die öffentliche Dienste für einen inländischen Träger öffentlicher…

Amtlicher Wortlaut

Aufwandsentschädigungen, bei denen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 Satz 1 nicht vorliegen, sind nach § 3 Nr. 12 Satz 2 nur steuerfrei, wenn sie aus öffentlichen Kassen (>H 3.11) an Personen gezahlt werden, die öffentliche Dienste für einen inländischen Träger öffentlicher Gewalt leisten (>BFH vom 03.12.1982 – VI R 84/79, BStBl II 1983 S. 219). Dabei kann es sich auch um eine Nebentätigkeit handeln. Aufwandsentschädigungen können nicht nur bei Personen steuerfrei sein, die öffentlich-rechtliche (hoheitliche) Dienste leisten, sondern auch bei Personen, die im Rahmen des öffentlichen Dienstes Aufgaben der schlichten Hoheitsverwaltung erfüllen (>BFH vom 15.03.1968 – VI R 288/66, BStBl II S. 437, vom 01.04.1971 – IV 113/65, BStBl II S. 519 und vom 27.02.1976 – VI R 97/72, BStBl II S. 418).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 3 EStG – Steuerfreie Einnahmen

Steuerfrei sind 1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung, b) Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, c) Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und Geldleistungen nach den §§ 10, 36 bis 39 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, d) das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Reichsversicherungsordnung und dem Gesetz über die Krankenversicherung der…

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BFH-Rechtsprechung zu § 3 EStG

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