Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 3.11 (Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11) LStH

Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11Hinweis der Finanzverwaltung zu § 3 EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Voraussetzung ist eine offene Verausgabung nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften und unter gesetzlicher Kontrolle (BFH vom 09.04.1975 – I R 251/72, BStBl II S. 577 und vom 15.11.1983 – BStBl II 1984 S. 113). – Empfänger einer steuerfreien Beihilfe können nur…

Amtlicher Wortlaut

– Voraussetzung ist eine offene Verausgabung nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften und unter gesetzlicher Kontrolle (>BFH vom 09.04.1975 – I R 251/72, BStBl II S. 577 und vom 15.11.1983 – BStBl II 1984 S. 113).

– Empfänger einer steuerfreien Beihilfe können nur Personen sein, denen sie im Hinblick auf den Zweck der Leistung bewilligt worden ist (>BFH vom 19.06.1997 – IV R 26/96, BStBl II S. 652).

– Zu den steuerfreien Erziehungs‑ und Ausbildungsbeihilfen gehören die Leistungen nach dem BAföG sowie die Ausbildungszuschüsse nach § 5 Abs. 4 SVG.

– Zu den steuerfreien Erziehungs‑ und Ausbildungsbeihilfen gehören nicht die Unterhaltszuschüsse an Beamte im Vorbereitungsdienst – Beamtenanwärter (>BFH vom 12.08.1983 – VI R 155/80, BStBl II S. 718), die zur Sicherstellung von Nachwuchskräften gezahlten Studienbeihilfen und die für die Fertigung einer Habilitationsschrift gewährten Beihilfen (>BFH vom 04.05.1972 – IV 133/64, BStBl II S. 566).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 3 EStG – Steuerfreie Einnahmen

Steuerfrei sind 1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung, b) Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, c) Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und Geldleistungen nach den §§ 10, 36 bis 39 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, d) das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Reichsversicherungsordnung und dem Gesetz über die Krankenversicherung der…

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Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 3 EStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 3 EStG

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