Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 19.6 (Gelegenheitsgeschenke) LStH

GelegenheitsgeschenkeHinweis der Finanzverwaltung zu § 19 EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Freiwillige Sonderzuwendungen (z. B. Lehrabschlussprämien) des Arbeitgebers an einzelne Arbeitnehmer, gehören i. d. R. zum Arbeitslohn, und zwar auch dann, wenn mit ihnen soziale Zwecke verfolgt werden oder wenn sie dem Arbeitnehmer anlässlich besonderer persönlicher…

Amtlicher Wortlaut

– Freiwillige Sonderzuwendungen (z. B. Lehrabschlussprämien) des Arbeitgebers an einzelne Arbeitnehmer, gehören i. d. R. zum Arbeitslohn, und zwar auch dann, wenn mit ihnen soziale Zwecke verfolgt werden oder wenn sie dem Arbeitnehmer anlässlich besonderer persönlicher Ereignisse zugewendet werden; das gilt sowohl für Geld‑ als auch für Sachgeschenke (>BFH vom 22.03.1985 – VI R 26/82, BStBl II S. 641).

– Zur Behandlung von Sachgeschenken als bloße Aufmerksamkeit >R 19.6 Abs. 1

Beispiel:

Ein Auszubildender erhält von seinem Arbeitgeber nach bestandener Abschlussprüfung ein Buchgeschenk im Wert von 45 €.

Lösung:

Es handelt sich um eine steuerfreie Aufmerksamkeit, da der Wert der Sachzuwendung 60 € nicht übersteigt. Unmaßgeblich ist, dass das besondere persönliche Ereignis im beruflichen Bereich eingetreten ist.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 19 EStG – Nichtselbständige Arbeit

(1) ¹Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören 1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst; 1a. Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung). ²Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um…

§ 19 EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 19 EStG

20 von 65 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.

BFH-Rechtsprechung zu § 19 EStG

6 von 330 zugeordneten Entscheidungen.

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