Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH) · Fassung 2026

H 19.2 (Nebenberufliche Lehrtätigkeit) LStH

Nebenberufliche LehrtätigkeitHinweis der Finanzverwaltung zu § 19 EStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Bei Lehrkräften, die im Hauptberuf eine nichtselbständige Tätigkeit ausüben, liegt eine Lehrtätigkeit im Nebenberuf nur vor, wenn diese Lehrtätigkeit nicht zu den eigentlichen Dienstobliegenheiten des Arbeitnehmers aus dem Hauptberuf gehört. Die Ausübung der Lehrtätigkeit im…

Amtlicher Wortlaut

– Bei Lehrkräften, die im Hauptberuf eine nichtselbständige Tätigkeit ausüben, liegt eine Lehrtätigkeit im Nebenberuf nur vor, wenn diese Lehrtätigkeit nicht zu den eigentlichen Dienstobliegenheiten des Arbeitnehmers aus dem Hauptberuf gehört. Die Ausübung der Lehrtätigkeit im Nebenberuf ist i. d. R. als Ausübung eines freien Berufs anzusehen (>BFH vom 24.04.1959 – VI 29/59 S, BStBl III S. 193), es sei denn, dass gewichtige Anhaltspunkte – z. B. Arbeitsvertrag unter Zugrundelegung eines Tarifvertrags, Anspruch auf Urlaubs‑ und Feiertagsvergütung – für das Vorliegen einer Arbeitnehmertätigkeit sprechen (>BFH vom 28.04.1972 – VI R 71/69, BStBl II S. 617 und vom 04.05.1972 – IV R 35/69, BStBl II S. 618).

– Auch bei nur geringem Umfang der Nebentätigkeit sind die Lehrkräfte als Arbeitnehmer anzusehen, wenn sie aufgrund eines als Arbeitsvertrag ausgestalteten Vertrags tätig werden oder wenn eine an einer Schule vollbeschäftigte Lehrkraft zusätzliche Unterrichtsstunden an derselben Schule oder an einer Schule gleicher Art erteilt (>BFH vom 04.12.1975 – IV R 162/72, BStBl II 1976 S. 291 und IV R 180/72, BStBl II 1976 S. 292).

– Die nebenberufliche Lehrtätigkeit von selbständigen Handwerksmeistern an Berufs‑ und Meisterschulen ist i. d. R. keine nichtselbständige Tätigkeit (>BFH vom 27.01.1955 – IV 504/54 U, BStBl III S. 229).

– Bei Angehörigen der freien Berufe stellt eine Nebentätigkeit als Lehrbeauftragte an Hochschulen regelmäßig eine selbständige Tätigkeit dar (>BFH vom 04.10.1984 – IV R 131/82, BStBl II 1985 S. 51).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Lohnsteuer-Richtlinien und Hinweise (LStR/LStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 19 EStG – Nichtselbständige Arbeit

(1) ¹Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören 1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst; 1a. Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung). ²Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um…

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Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 19 EStG

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