Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

R 5.15 KStR

Andere GenossenschaftenRichtlinie der Finanzverwaltung zu § 5 KStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautIn den Bereich der Landwirtschaft fallen z. B. unter der Voraussetzung, dass es sich um die Bearbeitung von Erzeugnissen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe der Mitglieder handelt: 1. Herstellung von Kartoffelflocken und Stärkemehl; 2. Herstellung von Branntwein; 3.…

Amtlicher Wortlaut

In den Bereich der Landwirtschaft fallen z. B. unter der Voraussetzung, dass es sich um die Bearbeitung von Erzeugnissen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe der Mitglieder handelt:

1. Herstellung von Kartoffelflocken und Stärkemehl;

2. Herstellung von Branntwein;

3. Herstellung von Apfel- und Traubenmost;

4. Herstellung von Sirup aus Zuckerrüben;

5. Herstellung von Mehl aus Getreide, nicht dagegen Herstellung von Backwaren;

6. Herstellung von Brettern oder anderen Sägewerkserzeugnissen, nicht dagegen Herstellung von Möbeln.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 5 KStG – Befreiungen

(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit 1. das Bundeseisenbahnvermögen, die staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbevorratungsverband nach § 2 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) in der jeweils geltenden Fassung; 2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die DEG – Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH, die Landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Bremer Aufbau-Bank GmbH, die Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank, die Bayerische…

§ 5 KStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 5 KStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 5 KStG

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