R 5.13 KStR
Aus dem amtlichen Wortlaut(1) ¹In den Bereich der Landwirtschaft fallen insbesondere die nachstehend bezeichneten Tätigkeiten. ²Voraussetzung ist, dass die Tätigkeiten Erzeugnisse der Weinbaubetriebe der Genossen betreffen und die Tätigkeiten keine gewerblichen Formen annehmen: 1. Zucht und Unterhaltung…
Amtlicher Wortlaut
(1) ¹In den Bereich der Landwirtschaft fallen insbesondere die nachstehend bezeichneten Tätigkeiten. ²Voraussetzung ist, dass die Tätigkeiten Erzeugnisse der Weinbaubetriebe der Genossen betreffen und die Tätigkeiten keine gewerblichen Formen annehmen:
1. Zucht und Unterhaltung der Weinreben;
2. Weinbereitung;
3. Weinbehandlung;
4. Absatz der Trauben, des Traubenmostes und des Weins. ²Der Zukauf von fremden Weinen, Traubenmost oder Trauben im Rahmen des Weinerzeugungsprozesses ist nach R 15.5 Abs. 5 Satz 4 EStR als Hilfsstoff zulässig, wenn diese Waren nicht als überwiegender Bestandteil in die jeweiligen eigenen Erzeugnisse eingehen. ³Der Verkauf durch Ausschank liegt nicht im Bereich der Landwirtschaft, wenn er gewerbliche Formen annimmt;
5. Herstellung von Branntwein aus Wein oder aus Rückständen, die bei der Weinbereitung anfallen, z. B. Trester, Hefe.
(2) ¹Eine Winzergenossenschaft, die Winzersekt aus Grundwein herstellt, der ausschließlich aus dem Lesegut ihrer Mitglieder gewonnen wurde, betätigt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb des Winzersekts noch im Bereich der Landwirtschaft, wenn der Sekt beim Vertrieb durch die Genossenschaft unter Angabe der ggf. verschiedenen Rebsorten, des Jahrgangs, der geographischen Herkunft und als Erzeugnis der Genossenschaft in sinngemäßer Anwendung der bezeichnungsrechtlichen Vorschriften für Wein bezeichnet ist. ²Dabei darf der Wein weder von den Mitgliedern noch von der Genossenschaft zugekauft sein. ³Lässt eine Winzergenossenschaft Winzersekt im Wege einer Werkleistung (sog. Lohnversektung) durch eine gewerbliche Sektkellerei herstellen und vermarktet sie ihn als eigenes Erzeugnis der Genossenschaft, gilt die Regelung entsprechend.
(3) Nicht in den Bereich der Landwirtschaft fallen z. B.:
1. Mitverkauf fremder Erzeugnisse;
2. Herstellung von Branntweinerzeugnissen und ihr Verkauf;
3. Betrieb oder Verpachtung eines Ausschanks oder einer Gastwirtschaft, wenn andere Getränke als Weine, die von der Genossenschaft hergestellt worden sind, kalte oder warme Speisen oder sonstige Genussmittel abgegeben werden.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 5 KStG – Befreiungen
(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit 1. das Bundeseisenbahnvermögen, die staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbevorratungsverband nach § 2 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) in der jeweils geltenden Fassung; 2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die DEG – Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH, die Landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Bremer Aufbau-Bank GmbH, die Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank, die Bayerische…
§ 5 KStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 5 KStG
20 von 49 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R 5.3 KStR – Leistungsempfänger bei Pensions-, Sterbe-, Kranken- und UnterstützungskassenKStH
- R 5.4 KStR – Vermögensbindung bei Pensions-, Sterbe-, Kranken- und UnterstützungskassenKStH
- R 5.5 KStR – LeistungsbegrenzungKStH
- R 5.6 KStR – Kleinere VersicherungsvereineKStH
- R 5.7 KStR – Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen CharakterKStH
- R 5.8 KStR – Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche KörperschaftenKStH
- R 5.9 KStR – Vermietungsgenossenschaften und -vereineKStH
- R 5.10 KStR – Gemeinnützige SiedlungsunternehmenKStH
- R 5.11 KStR – Allgemeines über die Steuerbefreiung von Genossenschaften und Vereinen im Bereich der Land- und ForstwirtschaftKStH
- R 5.12 KStR – MolkereigenossenschaftenKStH
- R 5.14 KStR – PfropfrebengenossenschaftenKStH
- R 5.15 KStR – Andere GenossenschaftenKStH
- R 5.16 KStR – Vereine im Bereich der Land- und ForstwirtschaftKStH
- R 5.17 KStR – WirtschaftsförderungsgesellschaftenKStH
- R 5.18 KStR – Steuerbefreiung außerhalb des KörperschaftsteuergesetzesKStH
- H 5.1 KStHKStH
- H 5.2 (Abgrenzung einer Pensionskasse und einer Unterstützungskasse) KStH – Abgrenzung einer Pensionskasse und einer UnterstützungskasseKStH
- H 5.2 (Einschränkung der Befreiung) KStH – Einschränkung der BefreiungKStH
- H 5.2 (Überdotierung einer Gruppenunterstützungskasse, kassenbezogene Beurteilung) KStH – Überdotierung einer Gruppenunterstützungskasse, kassenbezogene BeurteilungKStH
- H 5.3 (Allgemein) KStH – AllgemeinKStH
BFH-Rechtsprechung zu § 5 KStG
6 von 90 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 04.12.2025, V R 11/241. Der Selbstlosigkeitsgrundsatz ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile der Mitglieder in ihrer Erwerbssphäre beschränkt. Schädlich sind überdies wirtschaftliche Vorteile im privaten Bereich (Anschluss an BFH-Urteil vom…
- BFH, Urteil vom 04.12.2025, V R 25/23Setzt das FA einer Körperschaft eine Frist nach § 63 Abs. 4 Satz 1 AO zur Verwendung nicht zeitnah verwendeter Mittel und begehrt die Körperschaft die Aufhebung der in Form eines "Auflagenbescheides" ergangenen…
- BFH, Urteil vom 20.11.2025, V R 27/23Wird die Satzung nachträglich so geändert, dass sie gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung des § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 AO und § 61 Abs. 1 AO verstößt und besteht dieser Verstoß über ein Jahr fort, rechtfertigt dies…
- BFH, Urteil vom 01.10.2025, X R 20/221. Die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird nicht dadurch verletzt, dass die steuerliche Berücksichtigung einer Spende an eine in der Schweizerischen…
- BFH, EuGH-Vorlage vom 22.05.2025, V R 22/23Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden folgende Fragen zur Auslegung von Art. 107 und Art. 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon zur…
- BFH, Urteil vom 11.12.2024, VIII R 24/231. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist "Dritter" im Sinne des § 171 Abs. 15 der Abgabenordnung (AO). Die Fiktion in § 44 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist auch bei der Anwendung von § 171 Abs.…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche