Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

H 5.2 (Überdotierung einer Gruppenunterstützungskasse, kassenbezogene Beurteilung) KStH

Überdotierung einer Gruppenunterstützungskasse, kassenbezogene BeurteilungHinweis der Finanzverwaltung zu § 5 KStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautFür die Frage, ob eine Gruppenunterstützungskasse überdotiert ist, sind das zulässige und das tatsächliche Vermögen der gesamten Kasse maßgebend (BFH vom 26.11.2014 - I R 37/13, BStBl II 2015 S. 813).

Amtlicher Wortlaut

Für die Frage, ob eine Gruppenunterstützungskasse überdotiert ist, sind das zulässige und das tatsächliche Vermögen der gesamten Kasse maßgebend (BFH vom 26.11.2014 - I R 37/13, BStBl II 2015 S. 813).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 5 KStG – Befreiungen

(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit 1. das Bundeseisenbahnvermögen, die staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbevorratungsverband nach § 2 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) in der jeweils geltenden Fassung; 2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die DEG – Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH, die Landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Bremer Aufbau-Bank GmbH, die Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank, die Bayerische…

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