Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

H 5.3 (Allgemein) KStH

AllgemeinHinweis der Finanzverwaltung zu § 5 KStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut§ 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a KStG schränkt den Personenkreis, dem eine steuerbefreite Pensionskasse einen Rechtsanspruch gewähren darf, konditional („wenn“) in der Weise ein, dass als Leistungsempfänger ausschließlich natürliche Personen in Betracht kommen. Ist der Kreis…

Amtlicher Wortlaut

§ 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a KStG schränkt den Personenkreis, dem eine steuerbefreite Pensionskasse einen Rechtsanspruch gewähren darf, konditional („wenn“) in der Weise ein, dass als Leistungsempfänger ausschließlich natürliche Personen in Betracht kommen. Ist der Kreis der Leistungsempfänger einer Pensionskasse nicht auf Zugehörige im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a KStG beschränkt, schließt dies eine Steuerbefreiung aus (BFH vom 11.05.2023 - V R 1/21, BStBl II 2023 S. 882).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 5 KStG – Befreiungen

(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit 1. das Bundeseisenbahnvermögen, die staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbevorratungsverband nach § 2 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) in der jeweils geltenden Fassung; 2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die DEG – Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH, die Landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Bremer Aufbau-Bank GmbH, die Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank, die Bayerische…

§ 5 KStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 5 KStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 5 KStG

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