Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

H 14.7 (Veranlagungszeitraum der Zurechnung) KStH

Veranlagungszeitraum der ZurechnungHinweis der Finanzverwaltung zu § 14 KStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautDas Einkommen der Organgesellschaft ist dem Organträger für das Kalenderjahr (VZ) zuzurechnen, in dem die Organgesellschaft das Einkommen erzielt hat (BFH vom 29.10.1974 - I R 240/72, BStBl II 1975 S. 126). Das Einkommen einer Organgesellschaft ist entsprechend dem allgemeinen…

Amtlicher Wortlaut

Das Einkommen der Organgesellschaft ist dem Organträger für das Kalenderjahr (VZ) zuzurechnen, in dem die Organgesellschaft das Einkommen erzielt hat (BFH vom 29.10.1974 - I R 240/72, BStBl II 1975 S. 126).

Das Einkommen einer Organgesellschaft ist entsprechend dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nur den Gesellschaftern einer Organträger-Personengesellschaft zuzurechnen, die im Zeitpunkt der Einkommenszurechnung an der Organträgerin beteiligt sind (BFH vom 28.02.2013 - IV R 50/09, BStBl II S. 494).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 14 KStG – Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft

(1) ¹Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden…

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Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 14 KStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 14 KStG

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