Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

H 14.5 (Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags) KStH

Tatsächliche Durchführung eines GewinnabführungsvertragsHinweis der Finanzverwaltung zu § 14 KStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautEin Gewinnabführungsvertrag wird nicht tatsächlich durchgeführt, wenn der gegen den Organträger bestehende Anspruch auf Verlustübernahme nicht in der Bilanz der Organgesellschaft ausgewiesen wird und zwar auch dann, wenn die Zahlung des Verlustausgleichsbetrages tatsächlich…

Amtlicher Wortlaut

Ein Gewinnabführungsvertrag wird nicht tatsächlich durchgeführt, wenn der gegen den Organträger bestehende Anspruch auf Verlustübernahme nicht in der Bilanz der Organgesellschaft ausgewiesen wird und zwar auch dann, wenn die Zahlung des Verlustausgleichsbetrages tatsächlich erfolgt (BFH vom 02.11.2022 - I R 37/19, BStBl II 2023 S. 409).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 14 KStG – Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft

(1) ¹Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden…

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Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 14 KStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 14 KStG

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