Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

H 11 (Verlustabzug) KStH

VerlustabzugHinweis der Finanzverwaltung zu § 11 KStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Auch im mehrjährigen Besteuerungszeitraum der Abwicklung einer Kapitalgesellschaft ist der sogenannte Sockelbetrag der Mindestgewinnbesteuerung von 1 Mio. Euro (§ 10d Absatz 2 Satz 1 EStG) nur einmal anzusetzen (BFH vom 23.01.2013 - I R 35/12, BStBl II S. 508). – Zur Gewährung…

Amtlicher Wortlaut

– Auch im mehrjährigen Besteuerungszeitraum der Abwicklung einer Kapitalgesellschaft ist der sogenannte Sockelbetrag der Mindestgewinnbesteuerung von 1 Mio. Euro (§ 10d Absatz 2 Satz 1 EStG) nur einmal anzusetzen (BFH vom 23.01.2013 - I R 35/12, BStBl II S. 508).

– Zur Gewährung von Aussetzung der Vollziehung im Fall der Mindestgewinnbesteuerung nach § 10d Absatz 2 Satz 1 und 2 EStG BMF vom 19.10.2011 (BStBl I S. 974).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 11 KStG – Auflösung und Abwicklung (Liquidation)

(1) ¹Wird ein unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nach der Auflösung abgewickelt, so ist der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen. ²Der Besteuerungszeitraum soll drei Jahre nicht übersteigen. (2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinne des Absatzes 1 ist das Abwicklungs-Endvermögen dem Abwicklungs-Anfangsvermögen gegenüberzustellen. (3) Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung kommende Vermögen, vermindert um die steuerfreien Vermögensmehrungen, die dem Steuerpflichtigen in dem Abwicklungszeitraum zugeflossen sind. (4)…

§ 11 KStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 11 KStG

BFH-Rechtsprechung zu § 11 KStG

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