Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

H 11 (Besteuerungszeitraum) KStH

BesteuerungszeitraumHinweis der Finanzverwaltung zu § 11 KStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Zieht sich die Liquidation einer Kapitalgesellschaft über mehr als drei Jahre hin, so darf das Finanzamt nach Ablauf dieses Zeitraums regelmäßig auch dann gegenüber der Kapitalgesellschaft einen Körperschaftsteuerbescheid erlassen, wenn für eine Steuerfestsetzung vor Abschluss…

Amtlicher Wortlaut

– Zieht sich die Liquidation einer Kapitalgesellschaft über mehr als drei Jahre hin, so darf das Finanzamt nach Ablauf dieses Zeitraums regelmäßig auch dann gegenüber der Kapitalgesellschaft einen Körperschaftsteuerbescheid erlassen, wenn für eine Steuerfestsetzung vor Abschluss der Liquidation kein besonderer Anlass besteht (BFH vom 18.09.2007 - I R 44/06, BStBl II 2008 S. 319).

– Zur Abweichung des Besteuerungszeitraums bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer BMF vom 04.04.2008 (BStBl II 2008 S. 542)

– Für Zwecke des § 27 KStG tritt an die Stelle des Wirtschaftsjahres der Besteuerungszeitraum BMF vom 26.08.2003 (BStBl I S. 434), Rdnr. 1).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 11 KStG – Auflösung und Abwicklung (Liquidation)

(1) ¹Wird ein unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nach der Auflösung abgewickelt, so ist der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen. ²Der Besteuerungszeitraum soll drei Jahre nicht übersteigen. (2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinne des Absatzes 1 ist das Abwicklungs-Endvermögen dem Abwicklungs-Anfangsvermögen gegenüberzustellen. (3) Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung kommende Vermögen, vermindert um die steuerfreien Vermögensmehrungen, die dem Steuerpflichtigen in dem Abwicklungszeitraum zugeflossen sind. (4)…

§ 11 KStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 11 KStG

BFH-Rechtsprechung zu § 11 KStG

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