Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

H 11 (Beginn der Liquidation) KStH

Beginn der LiquidationHinweis der Finanzverwaltung zu § 11 KStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautEin Beschluss der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft über die Auflösung wird mit dem Tag der Beschlussfassung wirksam, sofern sich aus dem Beschluss nichts anderes ergibt (BFH vom 09.03.1983 - I R 202/79, BStBl II S. 433).

Amtlicher Wortlaut

Ein Beschluss der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft über die Auflösung wird mit dem Tag der Beschlussfassung wirksam, sofern sich aus dem Beschluss nichts anderes ergibt (BFH vom 09.03.1983 - I R 202/79, BStBl II S. 433).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 11 KStG – Auflösung und Abwicklung (Liquidation)

(1) ¹Wird ein unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nach der Auflösung abgewickelt, so ist der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen. ²Der Besteuerungszeitraum soll drei Jahre nicht übersteigen. (2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinne des Absatzes 1 ist das Abwicklungs-Endvermögen dem Abwicklungs-Anfangsvermögen gegenüberzustellen. (3) Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung kommende Vermögen, vermindert um die steuerfreien Vermögensmehrungen, die dem Steuerpflichtigen in dem Abwicklungszeitraum zugeflossen sind. (4)…

§ 11 KStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 11 KStG

BFH-Rechtsprechung zu § 11 KStG

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