Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

H 11 (Sperrjahr) KStH

SperrjahrHinweis der Finanzverwaltung zu § 11 KStG – Fassung 2026.

Aus dem amtlichen WortlautDas Sperrjahr beginnt mit dem Tag, an dem der Aufruf an die Gläubiger bekannt gemacht bzw. veröffentlicht worden ist (§ 272 Absatz 1 AktG oder § 73 GmbHG).

Amtlicher Wortlaut

Das Sperrjahr beginnt mit dem Tag, an dem der Aufruf an die Gläubiger bekannt gemacht bzw. veröffentlicht worden ist (§ 272 Absatz 1 AktG oder § 73 GmbHG).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 11 KStG – Auflösung und Abwicklung (Liquidation)

(1) ¹Wird ein unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nach der Auflösung abgewickelt, so ist der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen. ²Der Besteuerungszeitraum soll drei Jahre nicht übersteigen. (2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinne des Absatzes 1 ist das Abwicklungs-Endvermögen dem Abwicklungs-Anfangsvermögen gegenüberzustellen. (3) Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung kommende Vermögen, vermindert um die steuerfreien Vermögensmehrungen, die dem Steuerpflichtigen in dem Abwicklungszeitraum zugeflossen sind. (4)…

§ 11 KStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 11 KStG

BFH-Rechtsprechung zu § 11 KStG

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