Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH) · Fassung 2026

R 12 KStR

unbesetztRichtlinie der Finanzverwaltung zu § 12 KStG – Fassung 2026.

Amtlicher Wortlaut

- unbesetzt -

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Körperschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (KStR/KStH), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 12 KStG – Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung

(1) ¹Wird bei der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt, gilt dies als Veräußerung oder Überlassung des Wirtschaftsguts zum gemeinen Wert; § 4 Absatz 1 Satz 5, § 4g und § 15 Abs. 1a des Einkommensteuergesetzes gelten entsprechend. ²Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer…

§ 12 KStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 12 KStG

BFH-Rechtsprechung zu § 12 KStG

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