BFH, Urteil vom 19.11.2025 – I R 6/23
Aus dem Leitsatz
1. Ein zur Besteuerung eines fiktiven Veräußerungsgewinns führender Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) aufgrund des Inkrafttretens eines neuen Abkommens zur Vermeidung…
Leitsatz
- Ein zur Besteuerung eines fiktiven Veräußerungsgewinns führender Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) aufgrund des Inkrafttretens eines neuen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) --sogenannte passive Entstrickung-- setzt voraus, dass Deutschland in der Zeit vor Anwendbarkeit des neuen DBA das Besteuerungsrecht innehatte.
- Für Gewinne in Deutschland ansässiger Personen aus der Veräußerung von in Australien belegenen Immobilien hatte Deutschland bereits auf der Grundlage des bis zum 31.12.2016 geltenden DBA-Australien 1972 kein Besteuerungsrecht, weil Art. 6 DBA-Australien 1972 neben den laufenden Einkünften aus unbeweglichem Vermögen auch die Einkünfte aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen erfasst hat. Das Inkrafttreten des Art. 13 Abs. 1 DBA-Australien 2015 zum 01.01.2017 kann folglich nicht zu einer passiven Entstrickung geführt haben.
- Die Rechtsfolge des § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG tritt in der letzten juristischen Sekunde ein, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts wirksam wird (entgegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26.10.2018, BStBl I 2018, 1104).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 08.12.2022 - 4 K 1006/20 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 8. Dezember 2022, Az: 4 K 1006/20, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 12 Abs. 1 S. 1 KStGEntstrickungs- und Wegzugsbesteuerung
- Art. 6 DBA AUS
- Art. 22 Abs. 2 Buchst. a S. 1 DBA AUS
- Art. 13 Abs. 1 DBA AUS
- Art. 6 OECDMustAbk
- Art. 13 OECDMustAbk
- Art. 21 OECDMustAbk
- Art. 6 OECD-MA
- Art. 13 OECD-MA
- Art. 21 OECD-MA
- Art. 31 VtrRKonv
- § 4 Abs. 1 S. 3 EStGGewinnbegriff im Allgemeinen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
Weitere Entscheidungen zu § 12 KStG
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G ist zu 80 % an der G-GmbH beteiligt und deren Geschäftsführer. Im Dezember 2026 beschließt die Gesellschafterversammlung rückwirkend ab 1.1.2026 eine Gehaltserhöhung von 1.000 € monatlich. Das erhöhte Gehalt wäre der Höhe nach angemessen. Wie ist die Nachzahlung für Januar bis November zu beurteilen?
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Welche der folgenden Aufwendungen gehört zu den Anschaffungskosten eines betrieblichen Grundstücks?
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Ein Aktivposten der Steuerbilanz ist um 1.000 € zu erhöhen. Wie wirkt sich das nach der Bilanzpostenmethode auf den Gewinn aus?
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Definieren Sie die verdeckte Gewinnausschüttung und nennen Sie die Prüfungsschritte.
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Typische Nachfrage: Wie wird die vGA bei einer Nutzungsüberlassung an den Gesellschafter bewertet? - 5Wissensfrage · eigene Seite
Geschenkgrenze für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG)?
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Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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