1. SenatNV

BFH, Beschluss vom 10.06.2010 – I B 186/09

Liquidationsbesteuerung nach Wegzug einer GmbH ins Ausland (vor SEStEG)

Aus dem Leitsatz

1. NV: Die Liquidationsbesteuerung infolge der Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung einer Körperschaft ins Ausland (hier: nach Frankreich) gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 KStG i.d.F. vor dem SEStEG setzt das Ausscheiden aus der unbeschränkten Steuerpflicht voraus. Das ist nicht der Fall, wenn eine GmbH lediglich ihre Geschäftsleitung, nicht…

Leitsatz

  1. NV: Die Liquidationsbesteuerung infolge der Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung einer Körperschaft ins Ausland (hier: nach Frankreich) gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 KStG i.d.F. vor dem SEStEG setzt das Ausscheiden aus der unbeschränkten Steuerpflicht voraus. Das ist nicht der Fall, wenn eine GmbH lediglich ihre Geschäftsleitung, nicht aber auch ihren satzungsmäßigen Sitz ins Ausland verlegt.
  2. NV: Dass die GmbH nach Maßgabe des DBA-Frankreich als in Frankreich ansässig gilt, ist nicht mit dem Ausscheiden aus der unbeschränkten Steuerpflicht gleichzusetzen.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 26. August 2009, Az: 1 K 1197/06, Urteil; nachgehend BFH, 22. August 2012, Az: I B 86, 87/11, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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