Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 7a (Verzeichnis) EStH

VerzeichnisHinweis der Finanzverwaltung zu § 7a EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautDas nach § 7a Abs. 8 erforderliche Verzeichnis braucht erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen erstellt zu werden (BFH vom 09.08.1984 – IV R 151/81, BStBl II 1985 S. 47).

Amtlicher Wortlaut

Das nach § 7a Abs. 8 erforderliche Verzeichnis braucht erst im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen erstellt zu werden (>BFH vom 09.08.1984 – IV R 151/81, BStBl II 1985 S. 47).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 7a EStG – Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen

(1) ¹Werden in dem Zeitraum, in dem bei einem Wirtschaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden können (Begünstigungszeitraum), nachträgliche Herstellungskosten aufgewendet, so bemessen sich vom Jahr der Entstehung der nachträglichen Herstellungskosten an bis zum Ende des Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen nach den um die nachträglichen Herstellungskosten erhöhten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. ²Entsprechendes gilt für nachträgliche Anschaffungskosten. ³Werden im…

§ 7a EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 7a EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 7a EStG

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