Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 7a (Mehrere Beteiligte) EStH

Mehrere BeteiligteHinweis der Finanzverwaltung zu § 7a EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Sind Wirtschaftsgüter mehreren Beteiligten zuzurechnen, so können erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen nur einheitlich von allen Beteiligten in Anspruch genommen werden (BFH vom 07.08.1986 – IV R 137/83, BStBl II S. 910). – R 21.6 Satz 3 – Nur der Gesellschafter, nicht…

Amtlicher Wortlaut

– Sind Wirtschaftsgüter mehreren Beteiligten zuzurechnen, so können erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen nur einheitlich von allen Beteiligten in Anspruch genommen werden (>BFH vom 07.08.1986 – IV R 137/83, BStBl II S. 910).

– >R 21.6 Satz 3

– Nur der Gesellschafter, nicht die Personengesellschaft, ist zur Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen berechtigt. Scheidet ein Gesellschafter nach Durchführung der begünstigten Maßnahmen aus der Gesellschaft aus und übernehmen die übrigen Gesellschafter dessen Anteil (Anwachsung), so sind jedem der verbliebenen Gesellschafter nur in Höhe seiner ursprünglichen Beteiligung begünstigte Herstellungskosten zuzurechnen (>BFH vom 17.07.2001 – IX R 50/98, BStBl II S. 760).

– Übernimmt im Rahmen der Liquidation einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ein Gesellschafter das weitgehend aus einem einzigen Wirtschaftsgut bestehende Gesellschaftsvermögen im Wege der Übertragung von Aktiva und Passiva, liegt hierin keine Anschaffung eines Unternehmens, sondern eine Gesamtrechtsnachfolge des zuletzt verbleibenden Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft (>BFH vom 25.06.2002 – IX R 47/98, BStBl II S. 756).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 7a EStG – Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen

(1) ¹Werden in dem Zeitraum, in dem bei einem Wirtschaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden können (Begünstigungszeitraum), nachträgliche Herstellungskosten aufgewendet, so bemessen sich vom Jahr der Entstehung der nachträglichen Herstellungskosten an bis zum Ende des Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen nach den um die nachträglichen Herstellungskosten erhöhten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. ²Entsprechendes gilt für nachträgliche Anschaffungskosten. ³Werden im…

§ 7a EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 7a EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 7a EStG

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