H 7a (Anzahlungen auf Anschaffungskosten) EStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– Begriff – Vorleistungen, die in Erfüllung eines zu einem späteren Zeitpunkt noch zu vollziehenden Anschaffungsgeschäfts erbracht werden BFH vom 02.06.1978 – III R 48/77 (BStBl II S. 475) und vom 21.11.1980 – III R 19/79 (BStBl II 1981 S. 179) – Keine Anzahlungen auf…
Amtlicher Wortlaut
– Begriff
– Vorleistungen, die in Erfüllung eines zu einem späteren Zeitpunkt noch zu vollziehenden Anschaffungsgeschäfts erbracht werden >BFH vom 02.06.1978 – III R 48/77 (BStBl II S. 475) und vom 21.11.1980 – III R 19/79 (BStBl II 1981 S. 179)
– Keine Anzahlungen auf Anschaffungskosten sind Zahlungen, die nur “bei Gelegenheit“ eines Anschaffungsgeschäfts erfolgen, durch die eine Tilgung der Kaufpreisschuld aber nicht eintritt (>BFH vom 04.03.1983 – III R 20/82, BStBl II S. 509).
– Eine Wechselhingabe kann nicht als in Erfüllung eines Anschaffungsgeschäfts erbracht angesehen werden, wenn sie für den Empfänger keinen wirtschaftlichen Wert hat (>BFH vom 28.11.1980 – III R 17/78, BStBl II 1981 S. 286).
– Abschlagszahlungen nach MaBV
Nach § 3 Abs. 2 MaBV in der ab 01.06.1997 anzuwendenden Fassung (BGBl. 1997 I S. 272) ist der Bauträger ermächtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Bauablauf in bis zu sieben Teilbeträgen anzufordern, wobei die Teilbeträge aus den folgenden Prozentsätzen zusammengesetzt werden können:
30 % der Vertragssumme in den Fällen, in denen Eigentum an einem Grundstück übertragen werden soll, oder 20 % der Vertragssumme in den Fällen, in denen ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, nach Beginn der Erdarbeiten,
von der restlichen Vertragssumme
40 % | nach Rohbaufertigstellung, einschl. Zimmererarbeiten,
8 % | für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen,
3 % | für die Rohinstallation der Heizungsanlagen,
3 % | für die Rohinstallation der Sanitäranlagen,
3 % | für die Rohinstallation der Elektroanlagen,
10 % | für den Fenstereinbau, einschl. der Verglasung,
6 % | für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten,
3 % | für den Estrich,
4 % | für Fliesenarbeiten im Sanitärbereich,
12 % | nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe,
3 % | für die Fassadenarbeiten,
5 % | nach vollständiger Fertigstellung.
Über die Teilbeträge nach § 3 Abs. 2 MaBV hinausgehende Zahlungen sind nicht willkürlich, wenn der Bauträger Sicherheit nach § 7 MaBV geleistet hat und keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Zahlung gegeben sind (>BFH vom 14.01.2004 – IX R 33/03, BStBl II S. 750).
– Zeitpunkt
– Anzahlungen sind nicht schon im Zeitpunkt der Diskontierung des Wechsels aufgewendet, wenn der Diskonterlös für die Laufzeit des Wechsels auf einem Festgeldkonto angelegt wird und der Diskontnehmer während der Laufzeit des Wechsels nicht über den Wechselgegenwert verfügen kann (>BFH vom 30.10.1986 – III R 56/86, BStBl II 1987 S. 137).
– Zeitpunkt der Anzahlung ist i. d. R. der Zeitpunkt, in dem der Schuldner seiner Bank den Überweisungsauftrag erteilt hat (>BFH vom 22.05.1987 – III R 47/82, BStBl II S. 673).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 7a EStG – Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
(1) ¹Werden in dem Zeitraum, in dem bei einem Wirtschaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden können (Begünstigungszeitraum), nachträgliche Herstellungskosten aufgewendet, so bemessen sich vom Jahr der Entstehung der nachträglichen Herstellungskosten an bis zum Ende des Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen nach den um die nachträglichen Herstellungskosten erhöhten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. ²Entsprechendes gilt für nachträgliche Anschaffungskosten. ³Werden im…
§ 7a EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 7a EStG
- R 7a EStR – Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und SonderabschreibungenEStH
- H 7a (Beispiele) EStH – BeispieleEStH
- H 7a (AfA bei Gebäuden nach Ablauf des Begünstigungszeitraums) EStH – AfA bei Gebäuden nach Ablauf des BegünstigungszeitraumsEStH
- H 7a (Degressive AfA) EStH – Degressive AfAEStH
- H 7a (Mehrere Beteiligte) EStH – Mehrere BeteiligteEStH
- H 7a (Teilherstellungskosten) EStH – TeilherstellungskostenEStH
- H 7a (Verzeichnis) EStH – VerzeichnisEStH
- H 7a (Willkürlich geleistete Zahlungen) EStH – Willkürlich geleistete ZahlungenEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 7a EStG
- BFH, Urteil vom 28.04.2020, IX R 14/19Bestandskräftig zu Unrecht als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand geltend gemachte Anschaffungskosten führen zu einer Minderung des AfA-Volumens und stehen insoweit einer Weiterführung der AfA entgegen.
- BFH, Urteil vom 21.11.2013, IX R 12/131. Die Berichtigung zu hoch vorgenommener und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbarer AfA ist bei Gebäuden im Privatvermögen in der Weise vorzunehmen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungssätze auf die…
- BFH, Urteil vom 11.08.2010, IX R 5/10NV: Anzahlungen auf Anschaffungskosten sind auch dann nach dem FördG begünstigt, wenn das im Zeitpunkt der Anschaffung geschuldete Gebäude einschließlich der bedungenen Modernisierungsmaßnahmen mit dem sodann…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche