H 7a (Beispiele) EStH
Aus dem amtlichen Wortlaut1. Nachträgliche Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten An einem im Januar 01 angeschafften beweglichen Wirtschaftsgut mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 10 Jahren, für das im Jahr 01 die nach § 7g zulässigen Sonderabschreibungen von 20 % und die lineare AfA in…
Amtlicher Wortlaut
1. Nachträgliche Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten
An einem im Januar 01 angeschafften beweglichen Wirtschaftsgut mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 10 Jahren, für das im Jahr 01 die nach § 7g zulässigen Sonderabschreibungen von 20 % und die lineare AfA in Anspruch genommen worden sind, werden nachträgliche Herstellungsarbeiten vorgenommen und im Jahr 05 beendet. Die nachträglichen Herstellungskosten entstehen im Dezember 04 und im Januar 05.
Anschaffungskosten | 10.000 €
Abschreibungen in den Jahren 01 bis 03:
a) 3 x 10 % von 10.000 € | – 3.000 €
b) 20 % von 10.000 € | – 2.000 €
Buchwert 31.12.03 | 5.000 €
nachträgliche Herstellungskosten im Jahr 04 | + 1.800 €
6.800 €
Abschreibungen im Jahr 04:
a) 10 % von 11.800 € | – 1.180 €
b) 20 % von 11.800 € | 2.360 €
abzgl. bisherige Sonderabschreibungen | 2.000 € | – 360 €
Buchwert 31.12.04 | 5.260 €
nachträgliche Herstellungskosten im Jahr 05 | + 200 €
5.460 €
Abschreibungen im Jahr 05:
a) 10 % von 12.000 € | – 1.200 €
b) 20 % von 12.000 € | 2.400 €
abzgl. bisherige Sonderabschreibungen | 2.360 € | – 40 €
Restwert 31.12.05. | 4.220 €
2. Minderung der Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten
An einem Gebäude werden im Jahr 01 Baumaßnahmen i. S. d. § 7i durchgeführt. Im Februar 03 wird ein Zuschuss bewilligt.
Herstellungskosten | 100.000 €
Erhöhte Absetzungen in 01 bis 02: 2 x 9 % von 100.000 € | – 18.000 €
Buchwert 31.12.02 | 82.000 €
Zuschuss im Jahr 03 | – 40.000 €
42.000 €
erhöhte Absetzungen in 03 bis 08: 6 x 9 % von 60.000 € = | – 32.400 €
erhöhte Absetzungen in 09 bis 10: 2 x 7 % von 60.000 = | – 8.400 €
erhöhte Absetzungen im Jahr 11 (Rest) | – 1.200 €
Buchwert 31.12.11 | 0 €
3. Rückforderung eines Zuschusses
Sachverhalt wie in Beispiel 2 mit der Ergänzung, dass der Zuschuss im Jahr 04 zurückgefordert wird.
Herstellungskosten | 100.000 €
erhöhte Absetzungen in 01 bis 02: 2 x 9 % von 100.000 € | – 18.000 €
Buchwert 31.12.02 | 82.000 €
Zuschuss im Jahr 03 | – 40.000 €
42.000 €
erhöhte Absetzungen im Jahr 03: 9 % von 60.000 € | – 5.400 €
Buchwert 31.12.03 | 36.600 €
Rückforderung Zuschuss im Jahr 04 | + 40.000 €
76.600 €
erhöhte Absetzungen in 04 bis 08: 5 x 9 % von 100.000 € | – 45.000 €
erhöhte Absetzungen in 09 bis 12: 4 x 7 % von 100.000 = | – 28.000 €
Restwert 31.12.12 | 3.600 €
4. AfA bei Gebäuden nach Ablauf des Begünstigungszeitraums
Für ein im Januar 01 hergestelltes Wirtschaftsgebäude sind in den Jahren 01 bis 03 die nach § 4 FördG zulässigen Sonderabschreibungen vorgenommen worden. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums am 31.12.05 beträgt die restliche Abschreibungsdauer des Gebäudes noch 20 Jahre.
Herstellungskosten | 500.000 €
Abschreibungen in 01 bis 03: 3 x 4 % = 12 % = | – 60.000 €
Sonderabschreibungen 50 % = | – 250.000 €
Abschreibungen in 04 und 05: 2 x 4 % = 8 % = | – 40.000 €
Restwert 31.12.05 = Bemessungsgrundlage ab 06 | 150.000 €
Vom Jahr 06 an beträgt die AfA jeweils 5 % = 7.500 € jährlich.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 7a EStG – Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
(1) ¹Werden in dem Zeitraum, in dem bei einem Wirtschaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden können (Begünstigungszeitraum), nachträgliche Herstellungskosten aufgewendet, so bemessen sich vom Jahr der Entstehung der nachträglichen Herstellungskosten an bis zum Ende des Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen nach den um die nachträglichen Herstellungskosten erhöhten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. ²Entsprechendes gilt für nachträgliche Anschaffungskosten. ³Werden im…
§ 7a EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 7a EStG
- R 7a EStR – Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und SonderabschreibungenEStH
- H 7a (Anzahlungen auf Anschaffungskosten) EStH – Anzahlungen auf AnschaffungskostenEStH
- H 7a (AfA bei Gebäuden nach Ablauf des Begünstigungszeitraums) EStH – AfA bei Gebäuden nach Ablauf des BegünstigungszeitraumsEStH
- H 7a (Degressive AfA) EStH – Degressive AfAEStH
- H 7a (Mehrere Beteiligte) EStH – Mehrere BeteiligteEStH
- H 7a (Teilherstellungskosten) EStH – TeilherstellungskostenEStH
- H 7a (Verzeichnis) EStH – VerzeichnisEStH
- H 7a (Willkürlich geleistete Zahlungen) EStH – Willkürlich geleistete ZahlungenEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 7a EStG
- BFH, Urteil vom 28.04.2020, IX R 14/19Bestandskräftig zu Unrecht als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand geltend gemachte Anschaffungskosten führen zu einer Minderung des AfA-Volumens und stehen insoweit einer Weiterführung der AfA entgegen.
- BFH, Urteil vom 21.11.2013, IX R 12/131. Die Berichtigung zu hoch vorgenommener und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbarer AfA ist bei Gebäuden im Privatvermögen in der Weise vorzunehmen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungssätze auf die…
- BFH, Urteil vom 11.08.2010, IX R 5/10NV: Anzahlungen auf Anschaffungskosten sind auch dann nach dem FördG begünstigt, wenn das im Zeitpunkt der Anschaffung geschuldete Gebäude einschließlich der bedungenen Modernisierungsmaßnahmen mit dem sodann…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche