Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 50a.2 (Zuständigkeit) EStH

ZuständigkeitHinweis der Finanzverwaltung zu § 50a EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautÖrtlich zuständig für den Erlass eines Nachforderungsbescheides nach § 73g Abs. 1 EStDV gegen den Vergütungsgläubiger (Steuerschuldner) ist in Fällen des angeordneten Steuerabzugs nach § 50a Abs. 7 das für dessen Besteuerung zuständige Finanzamt und im Übrigen das BZSt (§ 73e…

Amtlicher Wortlaut

Örtlich zuständig für den Erlass eines Nachforderungsbescheides nach § 73g Abs. 1 EStDV gegen den Vergütungsgläubiger (Steuerschuldner) ist in Fällen des angeordneten Steuerabzugs nach § 50a Abs. 7 das für dessen Besteuerung zuständige Finanzamt und im Übrigen das BZSt (§ 73e Satz 1 und 7 EStDV).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 50a EStG – Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben 1. bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, 2. bei…

§ 50a EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 50a EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 50a EStG

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