Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 50a.2 (Übersicht) EStH

ÜbersichtHinweis der Finanzverwaltung zu § 50a EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautÜbernimmt der Schuldner der Vergütung die Steuer nach § 50a und den Solidaritätszuschlag (sog. Nettovereinbarung), ergibt sich zur Ermittlung der Abzugsteuer in den Fällen des § 50a Abs. 2 Satz 1, erster Halbsatz und Satz 3 folgender Berechnungssatz in Prozent, der auf die…

Amtlicher Wortlaut

Übernimmt der Schuldner der Vergütung die Steuer nach § 50a und den Solidaritätszuschlag (sog. Nettovereinbarung), ergibt sich zur Ermittlung der Abzugsteuer in den Fällen des § 50a Abs. 2 Satz 1, erster Halbsatz und Satz 3 folgender Berechnungssatz in Prozent, der auf die jeweilige Netto-Vergütung anzuwenden ist:

Bei einer Netto- Vergütung in € Zufluss nach dem 31.12.2008 | Berechnungssatz für die Steuer nach § 50a in % der Netto-Vergütung | Berechnungssatz für den Solidaritätszuschlag in % der Netto-Vergütung

bis 250,00 | 0,00 | 0,00

mehr als 250,00 | 17,82 | 0,98

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 50a EStG – Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben 1. bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, 2. bei…

§ 50a EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 50a EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 50a EStG

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