BFH, Urteil vom 13.10.2021 – I R 18/18
Aus dem Leitsatz
1. Die zeitlich unbegrenzte Überlassung von Know-how durch einen ausländischen Vergütungsgläubiger kann zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG führen. Dabei setzt das Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Nutzung des Know-how im Inland nicht voraus, dass das Know-how den vereinbarten Umfang und/oder die vereinbarte…
Leitsatz
- Die zeitlich unbegrenzte Überlassung von Know-how durch einen ausländischen Vergütungsgläubiger kann zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG führen. Dabei setzt das Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Nutzung des Know-how im Inland nicht voraus, dass das Know-how den vereinbarten Umfang und/oder die vereinbarte Qualität hatte, um die im Inland verfolgten Zwecke zu erfüllen.
- Wird gegenüber dem inländischen Vergütungs- und Entrichtungsschuldner, der den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG unterlassen hat, nach § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG ein Haftungsbescheid erlassen, kommt es für dessen Rechtmäßigkeit weder auf die abkommensrechtliche Freistellung der Einkünfte (§ 50d Abs. 1 Satz 1 und 10 EStG) noch auf die Undurchführbarkeit des Erstattungsverfahrens nach § 50d Abs. 1 Satz 2 ff. EStG aufgrund der Insolvenz des Vergütungsgläubigers an (§ 73g Abs. 1 EStDV). Das Zusammenwirken dieser Umstände könnte ggf. im Rahmen eines gesonderten Billigkeitsverfahrens nach § 227 AO berücksichtigt werden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 14.05.2018 - 7 K 1440/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 14. Mai 2018, Az: 7 K 1440/17, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStGBeschränkt steuerpflichtige Einkünfte
- § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStGBeschränkt steuerpflichtige Einkünfte
- § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStGBeschränkt steuerpflichtige Einkünfte
- § 50a Abs. 5 S. 5 EStGSteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
- § 73g Abs. 1 EStDVHaftungsbescheid
- § 227 AOErlass
- § 163 AOAbweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
- § 191 AOHaftungsbescheide, Duldungsbescheide
- § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStGSteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
- § 22 Nr. 3 EStGArten der sonstigen Einkünfte
- § 5 AOErmessen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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