BFH, Urteil vom 20.12.2023 – I R 21/21
Aus dem Leitsatz
Die sachliche Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern für die Antragsveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger und die Durchführung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erstreckt sich nicht auf die Außenprüfung.
Leitsatz
Die sachliche Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern für die Antragsveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger und die Durchführung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erstreckt sich nicht auf die Außenprüfung.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10.03.2021 - 7 K 1/21 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 10. März 2021, Az: 7 K 1/21, Urteil; nachgehend BFH, 12. Juli 2024, Az: I S 3/24, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 FVG
- § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FVG
- § 19 FVG
- § 193 AOZulässigkeit einer Außenprüfung
- §§ 193ff AO
- § 73a EStDVBegriffsbestimmungen
- §§ 73aff EStDV
- Art. 108 Abs. 4 GG
- § 50a EStGSteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
- § 73d Abs. 2 EStDVAufzeichnungen, Aufbewahrungspflichten, Steueraufsicht
- Art. 267 AEUV
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