1. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 20.12.2023 – I R 21/21

Zuständigkeit für die Außenprüfung (Steuerabzug nach § 50a EStG)
ECLI: DE:BFH:2023:U.201223.IR21.21.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

Die sachliche Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern für die Antragsveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger und die Durchführung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erstreckt sich nicht auf die Außenprüfung.

Leitsatz

Die sachliche Zuständigkeit des Bundeszentralamts für Steuern für die Antragsveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger und die Durchführung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes erstreckt sich nicht auf die Außenprüfung.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 10.03.2021 - 7 K 1/21 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 10. März 2021, Az: 7 K 1/21, Urteil; nachgehend BFH, 12. Juli 2024, Az: I S 3/24, Beschluss

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 FVG
  • § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FVG
  • § 19 FVG
  • § 193 AOZulässigkeit einer Außenprüfung
  • §§ 193ff AO
  • § 73a EStDVBegriffsbestimmungen
  • §§ 73aff EStDV
  • Art. 108 Abs. 4 GG
  • § 50a EStGSteuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
  • § 73d Abs. 2 EStDVAufzeichnungen, Aufbewahrungspflichten, Steueraufsicht
  • Art. 267 AEUV

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