Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 50a.1 (Rechteüberlassung) EStH

RechteüberlassungHinweis der Finanzverwaltung zu § 50a EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Die entgeltliche Überlassung eines Rechts führt zu inländischen Einkünften, wenn die Rechteverwertung Teil einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit im Inland (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a oder Nr. 3) ist oder die Überlassung zeitlich begrenzt zum Zwecke der Verwertung in…

Amtlicher Wortlaut

– Die entgeltliche Überlassung eines Rechts führt zu inländischen Einkünften, wenn die Rechteverwertung Teil einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit im Inland (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a oder Nr. 3) ist oder die Überlassung zeitlich begrenzt zum Zwecke der Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte o. a. inländischen Einrichtung erfolgt (§ 49 Abs. 1 Nr. 6). Dies gilt auch dann, wenn das Recht vom originären beschränkt steuerpflichtigen Inhaber selbst überlassen wird, wie z. B. bei der Überlassung der Persönlichkeitsrechte eines Sportlers durch diesen selbst im Rahmen einer Werbekampagne (>BMF vom 02.08.2005 – BStBl I S. 844).

– Zu einem ausnahmsweise möglichen Betriebsausgaben‑ und Werbungskostenabzug >BMF vom 17.06.2014 (BStBl I S. 887)

– Zur grenzüberschreitenden Überlassung von Software und Datenbanken >BMF vom 27.10.2017 (BStBl I S. 1448)

– Kein Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 bei Vergütungen für die Platzierung oder Vermittlung von Onlinewerbung >BMF vom 03.04.2019 (BStBl I S. 256)

– Zur Überlassung von in inländischen Registern eingetragenen Rechten >BMF vom 06.11.2020 (BStBl I S. 1060) und vom 11.02.2021 (BStBl I S. 301)

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 50a EStG – Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben 1. bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, 2. bei…

§ 50a EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 50a EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 50a EStG

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