Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 50a.2 (Allgemeines) EStH

AllgemeinesHinweis der Finanzverwaltung zu § 50a EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Zum Steuerabzug nach § 50a bei Einkünften beschränkt Stpfl. aus künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden o. ä. Darbietungen BMF vom 25.11.2010 (BStBl I S. 1350), letztmals abgedruckt im Anhang 12 IV EStH 2016 – Zur Haftung eines im Ausland ansässigen…

Amtlicher Wortlaut

– Zum Steuerabzug nach § 50a bei Einkünften beschränkt Stpfl. aus künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden o. ä. Darbietungen >BMF vom 25.11.2010 (BStBl I S. 1350), letztmals abgedruckt im Anhang 12 IV EStH 2016

– Zur Haftung eines im Ausland ansässigen Vergütungsschuldners nach § 50a Abs. 5 auf der sog. zweiten Ebene >BFH vom 22.08.2007 – I R 46/02, (BStBl II 2008 S. 190)

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 50a EStG – Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben 1. bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, 2. bei…

§ 50a EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 50a EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 50a EStG

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